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Vorsteuer in Österreich berechnen – Vorsteuerabzug für Unternehmer

Die Vorsteuer ergibt sich für Unternehmerinnen und Unternehmer im direkten Zusammenspiel mit der Umsatzsteuer und ist also immer im Zusammenhang mit dieser zu betrachten. Durch den Vorsteuerabzug werden Unternehmerinnen und Unternehmer von der Umsatzsteuer entlastet. Grund dafür: Der Steuerträger der Umsatzsteuer sollte grundsätzlich nur der Endverbrauer sein.

Basis: Die Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegen laut Gesetz:

  • Leistungen sowie Lieferungen, die ein Unternehmen in Österreich gegen Bezahlung (im Rahmen des Unternehmens) ausführt
  • Eigenverbrauch
  • Einfuhr von Beständen aus Drittländern
  • Einfuhr von Beständen der Europäischen Union

Der Vorsteuerabzug in Österreich

Unter der Vorsteuer versteht man jene Steuerbeträge des Umsatzes, die von einem fremden Unternehmen in einer Honorarnote ausgewiesen werden. Der Unternehmer muss also, um die Vorsteuer abrechnen zu können, erst seine komplette Umsatzsteuer aufgrund seiner Leistungen und Lieferungen ermitteln.

vorsteuer-berechnen
Um die Vorsteuer zu berechnen, muss man die gesamte Umsatzsteuerlast kennen.

Diese Lieferungen und Leistungen sollten in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel handelt es sich dabei um einen Kalendermonat) gelten. Von diesen Summen kann der Unternehmer in einem weiteren Schritt die innerhalb der vorab bestimmten Zeit angefallenen Vorsteuern subtrahieren. Unterm Strich kommt dabei dann eine „Umsatzsteuerzahllast“ beziehungsweise – bei einem Überhang von Vorsteuern – ein Guthaben hervor.

Voraussetzungen für die Vorsteuer

Einige Voraussetzungen sind zu beachten, um die Vorsteuer abführen zu können.

  • Die der Honorarnote zugrunde liegenden Leistungen und Lieferungen müssen ausschließlich für den speziellen Unternehmer ausgeführt worden sein, der den Vorsteuerantrag stellt. Dies ist dann so, wenn das gelieferte Gut zu einer mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung kommt. Bei privater Verwendung fällt entsprechend ein Eigenverbrauch, der auch steuerpflichtig ist, an.
  • Die Leistungen und Lieferungen müssen vor dem Antrag ausgeführt worden sein und so ergibt sich, dass auch ein Honorar vorhanden sein muss. Des Weiteren muss das Honorar den gesetzlichen in Österreich anerkannten Forderungen entsprechen. Fehlen etwa gesetzliche Merkmale oder sind Merkmale fehlerhaft, führt es sofort zum Verlust des Abzugs durch die Vorsteuer.
  • Der Leistungserbringer hat eine UID Nummer vorzuweisen, die gültig sein muss, und eine Überprüfung über Finanzonline ist vorzunehmen.
  • Die bezogenen Leistungen und Lieferungen müssen zur Ausführung der steuerpflichtigen oder echt steuerbefreiten Umsätze verwendet werden.
  • Eine nicht korrekt ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt auf keinen Fall zum Abzug der Vorsteuer.
INFO: Unternehmer, bei denen die Buchführungsgrenze nicht überschritten wurde, führen ihre Steuern nach so genannten „vereinnahmten Entgelten“ ab. Die Umsatzsteuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem der Eingang der Zahlung erfolgt ist.

Wichtige Info für Kleinunternehmen

Kleinunternehmen müssen, um die Vorsteuern geltend machen zu können, mit Antrag zur Regelbesteuerung optieren und auch hier gilt: Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines Leistungsbezuges, aber auch bei geleisteten Anzahlungen ist es für den Kleinunternehmer notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

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