Zahlreiche Arbeitnehmer haben zu ihrer Haupttätigkeit noch zusätzlich ein Gewebe angemeldet. Vor allem neue Ein-Personen-Unternehmer stehen in der Startphase oft noch bei einer anderen Firma in Lohn und Brot. Kein Problem, solange dies mit dem eigentlichen Arbeitgeber geregelt wird und sonstige (Steuer-)Gesetze und Verdienstgrenzen eingehalten werden.
Kann mir mein Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung untersagen?
Ja. Ob ein Nebenjob erlaubt ist, wird im „Konkurrenzverbot“ geregelt. Dieses bezieht sich auf die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses. Darin sind bestimmte Nebentätigkeiten während der Haupttätigkeit gesetzlich verboten, Nebenbeschäftigungsverbote können überdies auch im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nur erlaubt, wenn hierzu keine Regelung besteht oder die Nebentätigkeit nicht unter die verbotenen Tätigkeiten fällt.
Wer als Angestellter im selben Geschäftszweig wie sein Chef auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte durchführt, muss generell die Zustimmung seines Arbeitgebers erbeten. Zudem ist es dem Angestellten verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen ohne Zustimmung zu führen – dies gilt für alle Geschäftszweige.
Arbeiter dürfen hingegen keinem „abträglichen Nebengeschäft“ nachgehen, will heißen, es darf keine Tätigkeit ausgeübt werden, die sich nachteilig auf den Betrieb auswirkt (z.B. Konkurrenz zum Arbeitgeber).
Wer gegen das Konkurrenzverbot verstößt, kann fristlos gekündigt werden.
Muss ich meine Nebenbeschäftigung melden?
Alle Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig, selbständig (=auf eigene Rechnung) und mit Ertragserzielungsabsicht (=für Entgelt) ausgeführt werden, müssen gemeldet werden. Nach der Gewerbeanmeldung im zuständigen Amt muss die Tätigkeit auch dem Finanzamt gemeldet werden, Einzelunternehmer müssen dann den Fragebogen Verf.24 ausfüllen. Die beim Finanzamt bereits bestehende Steuernummer (z.B. vorher für die Arbeitnehmerveranlagung) bleibt bestehen.
Gilt eine Höchstarbeitszeit?
Ja. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit-Grenze muss eingehalten werden. Die Arbeitszeit ergibt sich aus allen Arbeitsverhältnissen.
Unterliegt meine Arbeit als Unternehmer der Steuererklärungspflicht?
Wer unter 12.000 Euro Gesamteinkommen vorweist und keine Nebeneinkünfte hat, muss keine Steuererklärung abgeben. Wer neben dem lohnsteuerpflichtigen Einkommen noch zusätzliche Einkommen von über 730,00 Euro erzielt, ist steuerpflichtig.
Für die Ermittlung des Einkommenssteuertarifes werden alle Tätigkeiten, also die haupt- und nebenberufliche zusammengefasst – der Grenzbetrag von 11.000 Euro als Steuerfreibetrag wird nur einmal auf das gesamte Einkommen angewandt.
Gibt es bei der Nebentätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht, dann fällt die gewerbliche Tätigkeit unter den Begriff der „Liebhaberei“. Damit bleiben auch die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer bezahlen?
Bei einer unternehmerischen Tätigkeit mit einem Umsatz bis zu 30.000 Euro ist der Unternehmer „unecht“ steuerbefreit. Es muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden, zudem ist keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen auszuweisen. Wer will, kann allerdings auch einen Antrag zur Regelbesteuerung stellen.