Die kommende Steuerreform wird immer wieder als ein Anreiz für die Wirtschaft und gegen Arbeitslosigkeit bezeichnet. Folglich muss es eine ganze Reihe an Auswirkungen auf Unternehmer geben. Natürlich soll die Steuererleichterung den Konsum ankurbeln und so die Arbeitsmarktsituation verbessern, aber wir wollen in diesem Beitrag von noch viel direkteren Effekten der Steuerreform 2016 sprechen. Dabei lassen sich sowohl positive als auch negative Auswirkungen feststellen.
Die positiven Effekte der Steuerreform für Unternehmer
Die Anpassung der Einkommenssteuer betrifft selbstverständlich auch Unternehmer und vor allem Klein- und Mittelbetriebe können vom geringeren Einstiegstarif von 25 Prozent doppelt profitieren. Vor allem EPUs schreiben Teile ihrer Privatwohnung oder der Kommunikationskosten (Handy, Internet etc.) steuerlich ab. Dadurch erhöhen sich die Chancen, dass ein Einkommen von unter 18.000 Euro jährlich auf der Einkommenssteuererklärung erreicht wird.
Selbstständige mit besonders niedrigem Einkommen werden noch zusätzlich durch die Anpassung der Mindestbeitragsgrenze der SVA entlastet. Zukünftig wird dieser Betrag an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst und damit Selbstständige und Freiberufler gleich behandelt wie Arbeitnehmer mit besonders geringen Einkünften. Weiters können Einnahmen-Ausgaben-Rechner die in einem Jahr entstandenen Verluste nun für unbegrenzte Zeit geltend machen (gültig für Verluste seit dem Jahr 2013 und für die Steuererklärung ab 2016).
Erhöhung des Freibetrags für die Mitarbeiterbeteiligung
Eher große Unternehmen profitieren hingegen besonders von der Erhöhung des Freibetrags für die Mitarbeiterbeteiligung und von der Harmonisierung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterrabatten. Die Bindung an wertvolle Mitarbeiter kann nämlich ab 2016 noch lukrativer sein. Der Freibetrag für Beteiligungen wird nämlich von 1.460 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Weiters können nicht mehr nur Gastronomiebetriebe und Beförderungsunternehmen steuerfreie Rabatte für ihre Mitarbeiter einräumen. Für alle Branchen gilt ein Freibetrag von 20 Prozent, wenn die Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Mitarbeiter-Gruppen gewährt wird. Eine Preisreduktion von 20 Prozent müssen die Arbeiter bzw. Angestellten nicht mehr als steuerliche Einnahme anführen.
Als besonders bedeutend könnte sich auch der Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler herausstellen. Ganze 30 Prozent aller inländischen und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit dürfen für fünf Jahre abgezogen werden. Dieser Anreiz bewegt unter Umständen führende Forscher dazu ins Land zu kommen und Betriebe profitieren in der Folge von deren Wissen. Die Forschung wird aber noch zusätzlich gefördert indem die entsprechende Prämie von zehn auf zwölf Prozent angehoben wird.
Die automatische Erfassung von Spenden und gewissen Kosten (zB Kirchensteuer) erleichtert zudem die Erstellung der Einkommenssteuererklärung.
Die unternehmerischen Vorteile der Steuer-Reform 2016 auf einen Blick:
- Geringere Eingangssteuersatz von 25 % zwischen 11.000 und 18.000 Euro
- Angleichung der SVA Mindestbeitragsgrenze an die Geringfügigkeitsgrenze
- Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechner werden wie bei Bilanzierern behandelt
- Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen (3.000 Euro)
- Einheitliche Behandlung von Mitarbeiterrabatten (20 Prozent Freigrenze)
- Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler (30 Prozent über 5 Jahre)
- Erhöhte Forschungsprämie von 12 Prozent
- Automatische Erfassung von Spenden und gewissen Gebühren (zB Kirchensteuer)
Nachteile der Steuerreform 2016 für Unternehmer
Doch für Unternehmen wird durch die kommenden Änderungen nicht alles besser. In einigen Bereichen werden Pflichten verschärft oder Kosten steigen. Unternehmer müssen über diese Seite der Reform noch genauer Bescheid wissen, um keine Versäumnisse zu riskieren.
Die Belegerteilungspflicht und die verpflichtende Annahme dieser Belege schaffen eine ganz neue Situation bezüglich Barumsätzen. Bis zum 1. Jänner 2016 musste kein Unternehmen Belege ausstellen. Nur in manchen Fällen schrieb das Umsatzsteuergesetz eine verpflichtende Rechnung vor. Das ändert sich mit der Steuerreform grundsätzlich. Ab dem neuen Jahr müssen alle Umsätze zur Erstellung eines Belegs führen und der Kunde muss diesen bis außerhalb der Geschäftsräume mitführen. Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und Bareinnahmen von 7.500 Euro pro Jahr kommt noch die Registrierkassenpflicht hinzu. Über diesen Grenzen muss der Beleg aus einem elektronischen Kassensystem kommen, welches ebenfalls eine Dokumentationsfunktion besitzt. Die Ausnahmen von diesen Pflicht sind sehr dünn gestreut (Kalte-Hände-Regelung bis 30.000 Euro Jahresumsatz, Events von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften und manche Automaten).
Erhöhung der Kapitalertragssteuer auf 27,5%
Einen noch größeren Einfluss wird die erhöhte Kapitalertragssteuer haben. Der Steuersatz bleibt zwar unverändert für Sparbücher, aber erhöht sich auf 27,5 % für Gewinne aus Unternehmensanteilen (Aktien und GesmbH). Daraus folgt, dass die Investition in vielversprechende Geschäftsideen an Lukrativität einbüßt. Das stärkt den Wirtschaftsstandort Österreich nicht unbedingt.
Weiters werden die Bildungsfreigelder und Bildungsprämien für die betriebliche Weiterbildung gestrichen, da diese Anreize laut den Politikern ihre Wirkung verfehlten. Der Sachbezug wird ab dem neuen Jahr auch etwas anders behandelt werden. Gerade Dienstautos wird diese Änderung besonders betreffen. Die Fahrzeuge dürfen nämlich nicht mehr als 130 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, damit die Bereitstellung für den privaten Gebrauch keine höheren Steuern nach sich zieht. Das Überschreiten dieses CO2 Wertes würde den Sachbezug PKW mit monatlichen 2 Prozent des Anschaffungswertes in die Steuererklärung des Arbeitnehmers einfließen lassen (maximal 960 Euro monatlich).
Umsatzsteuer für landwirtschaftliche Betriebe
Bei der Umsatzsteuer werden die ermäßigten Sätze etwas beschnitten. Das wird Betrieben im landwirtschaftlichen Bereich besonders auffallen. Die Umsatzsteuer für die Lieferung und Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Futtermittel wird auf 13 Prozent erhöht. Dieser neue Steuersatz gilt ab dem kommenden Jahr auch für den Ab-Hof-Verkauf von Wein und die Beherbergung.
Die letzten zwei negativen Effekte betreffen den pauschalen Vorsteuerabzug und die Barzahlung in der Baubranche. Beides wird praktisch abgeschafft. Der Vorsteuerabzug gilt nicht mehr sobald Buchführungspflicht besteht oder freiwillig Bücher geführt werden. Außerdem dürfen Unternehmer für Bauleistungen nicht mehr bar bezahlt werden, wenn die Rechnungssumme 500 Euro übersteigt und die Kosten zu den abzugsfähigen Aufwendung zählen sollen.
Es gibt noch weitere negative Auswirkungen der kommenden Steuerreform für Unternehmer, aber diese betreffen Immobilien und werden in diesem Beitrag genauer behandelt: https://www.hausbaumagazin.at/die-steuerreform-2016-verkauf-von-immobilien-grunderwerbssteuer-und-immobilienertragssteuer/
Die unternehmerischen Nachteile der Steuer-Reform 2016 auf einen Blick:
- Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
- Erhöhung der Kapitalertragssteuer für Gewinne aus Unternehmensanteilen
- Streichung der Bildungsfreigelder und Bildungsprämien
- Der Sachbezug PKW wird teurer wenn die CO2 Grenze nicht eingehalten wird
- Einige ermäßigten Umsatzsteuersätze werden angehoben
- Der pauschale Vorsteuerabzug wird eingeschränkt
- Die Barzahlung von Bauleistungen wird ebenfalls eingeschränkt