Die Frage der Beiträge zur Sozialversicherung verunsichert immer noch viele Gründer und Jungunternehmer. Ist man in den ersten 3 Jahren nach Gründung heruntergestuft, und muss im Quartal nur der Mindestbeitrag von 446,81 Euro (Stand 2019, für neue Selbständige (GSVG)) bezahlt werden. Diese Summe setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Selbstständigenvorsorge
Gewerbetreibende, Gesellschafter bestimmter gewerbeberechtigter Gesellschaften, freiberuflich Erwerbstätige und neue Selbständige müssen in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kranken-, unfall- und pensionsversichert sein. Die Hauptstelle der SVA hat ihren Sitz in Wien und betreibt neun dezentral organisierte Landesstellen. Seit 2012 setzt die SVA mit dem Programm „Selbständig gesund“ verstärkt auf Gesundheitsvorsorge und präsentiert sich als Gesundheitsversicherung. Gegenwärtig sind rund 370.000 aktive Selbständige und 233.00 Angehörige bei der Sozialversicherungsanstalt krankenversichert sowie 140.000 Pensionisten.
Beiträge zur Pflichtversicherung
Die Art der Beitragsbemessung, vorläufig oder endgültig, die Höhe der Einkünfte und die Höhe des Beitragssatzes bestimmen die Höhe des Pflichtbeitrags. Auch die Dauer der selbständigen Tätigkeit beeinflusst die Beitragshöhe, wobei für Jungunternehmer in den ersten drei Jahren Abweichungen gelten. Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung beträgt nach aktuellem Stand 18,50 Prozent, für die Krankenversicherung 7,65 Prozent, die Selbständigenvorsorge 1,53 Prozent. Für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von 8,48 Euro berechnet.
Zur Beitragsbemessung erhält die SVA die Daten der Einkommensteuerbescheide vom zuständigen Finanzamt. Liegt die Beitragsgrundlage unter einem bestimmten Betrag oder wurden in einem Kalenderjahr keine Einnahmen getätigt, kommt die Mindestbeitragsgrundlage zum Tragen. Sie beträgt bei einem jährlichen Einkommen bis 8.277,72 Euro monatlich 184,46 Euro. Der Mindestbeitragsgrundlage steht die Höchstbeitragsgrundlage gegenüber. Einkünfte, die darüber hinausgehen, werden nicht erfasst. Die jährliche Einkommensgrenze liegt dabei bei 62.160,00 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage beträgt auch für Einkommen über diesen Betrag monatlich 1.442,30 Euro.
SVA Jungunternehmerregelung und Kleingewerbetreibende
In den ersten drei Jahren sind die Pflichtbeiträge für Jungunternehmer geringer angesetzt und betragen monatlich 157,34 Euro. Auch für Kleingewerbetreibende sind Erleichterungen vorgesehen. Sie können eine Ausnahme von der Krankenversicherung beantragen, wodurch auch die Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge wegfällt. Sie bezahlen in dem Fall nur die Unfallversicherung. Als Kleingewerbetreibende gelten Personen, deren jährliche Einkünfte 4.743,72 Euro nicht überschreiten oder deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten 30.000 Euro nicht übersteigt.
Die bei der SVA Versicherten haben einen Selbstbehalt von 20 Prozent zu tragen. Der Selbstbehalt kann um die Hälfte reduziert werden, wenn ein Arzt einen Gesundheitscheck durchführt und Maßnahmen gesetzt werden, gesundheitliche Mängel zu beheben. Wenn eine Folgeuntersuchung, ein halbes Jahr nach dem Gesundheitscheck, bestätigt, dass die gesundheitlichen Ziele erreicht sind, wird der Selbstbehalt um die Hälfte reduziert.