Um was handelt es sich bei der sogenannten NoVA?
Bei der NoVA, Normverbrauchsabgabe, handelt es sich um eine Abgabe, welche bei der erstmaligen Zulassung des Autos einmalig bezahlt werden muss. Die Normverbrauchsabgabe wird abhängig vom Hubraum sowie den CO2-Emissionen berechnet. Grundsätzlich besteht sie aus einem bestimmten Prozentsatz des Fahrzeugwerts. Wenn es sich um einen Kombi oder einen PKW handelt, muss zusätzlich ein Fixbetrag abgezogen sowie eine CO2-Malus-Regelung angewandt werden.
Wann wird die Normverbrauchsabgabe fällig?
Grundsätzlich wird die Normverbrauchsabgabe fällig, wenn ein Kombi, Wohnmobil, Pkw oder ein Kraftrad in Österreich an einen Kunden geliefert wird oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dies bedeutet, die NoVA muss auch dann bezahlt werden, wenn gebrauchte oder gar neue Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und in Österreich zugelassen werden.
Darüber hinaus gilt die Pflicht zur Gebührenentrichtung auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug als Übersiedlungsgut ins Inland gebracht wird und anschließend zugelassen werden soll. Letztlich muss die NoVA auch dann entrichtet werden, wenn ein ehemaliges Fahrschul-, Diplomaten- oder Vorführfahrzeug zugelassen werden soll. Natürlich muss auch für ehemalige Gäste-, Miet- und Taxiwagen die NoVa entrichtet werden. Dies bedeutet, die Normverbrauchsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn eine Umtypisierung eines Geräts stattfindet.
Wann wird die NoVA nicht fällig?
Die NoVA muss nicht entrichtet werden, wenn es sich um einen Omnibus, einen Anhänger oder einen LKW, welcher sowohl kraftfahrrechtlich als auch zolltariflich als LKW eingestuft werden kann, handelt. Elektrofahrzeuge, bis auf Hybridfahrzeuge, sind ebenso von der NoVA-Pflicht ausgenommen. Wenn es sich um einen Miet-, Taxi- oder Gästewagen handelt, muss die NoVA nicht entrichtet werden. Ebenso bei Fahrschul-, Diplomaten- und Vorführfahrzeugen kann auf die Bezahlung der NoVA verzichtet werden.
Es kann vorkommen, dass bei Fahrzeugen, welche eine NoVA-Befreiung erhalten, eine Unbedenklichkeitserklärung ausgefüllt und unterzeichnet werden muss. Für Fahrzeuge, welche als Oldtimer akzeptiert werden, muss ebenso keine Normverbrauchsabgabe bezahlt werden.
Folgende Kriterien müssen zutreffen, damit Ihr Auto als Oldtimer anerkannt werden kann:
- Das Fahrzeug muss ein Alter von mindestens 30 Jahren aufweisen.
- Das Fahrzeug muss einem Modell oder einem Typ entsprechen, welcher mittlerweile nicht mehr produziert wird.
- Das Fahrzeug muss sich im Originalzustand befinden. Dies bedeutet, es dürfen keine wesentlichen Änderungen des Fahrgestells, des Motors sowie des Bremssystems und des Steuerwerks vorgenommen worden sein.
- Bei allen Fahrzeugen, welche vor dem Jahre 1950 hergestellt wurden, handelt es sich ebenso um Oldtimer, irrelevant, ob sie fahrtüchtig sind.
- Bei allen Fahrzeugen, welche zu einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden, handelt es sich ebenso um Oldtimer.
- Jedes Fahrzeug, mit diesem ein sportlicher Erfolg erzielt werden konnte, erhält den Status des Oldtimers.
Was gilt beim Kauf eines neuen Fahrzeugs zu beachten?
Grundsätzlich besteht eine NoVA-Pflicht, wenn ein neues Fahrzeug erworben wird. Dies geschieht folgendermaßen, der Käufer des Fahrzeugs entrichtet die Normverbrauchsabgabe an den Händler und dieser leitet sie anschließend an das Finanzamt weiter. Es muss beachtet werden, dass jede Leistung, welche vom Erzeuger oder Importeur des Fahrzeugs erbracht wird, als NoVA-pflichtig einzustufen ist. Dies bedeutet, irrelevant, ob es sich um eine Sonderausstattung, Breitreifen oder ein Sportlenkrad handelt, es muss alles bei der Berechnung miteinbezogen werden. Wenn die Leistungen erst nach der Übernahme des Fahrzeugs erbracht werden, müssen sie nicht mit einberechnet werden.
Wie sieht es beim Eigenimport aus?
Jeder Eigenimport unterliegt auch der Normverbrauchsabgabe. Dies bedeutet, wenn Sie ein Auto im Ausland erwerben und dieses anschließend eigenständig nach Österreich verfrachten, müssen Sie dennoch eine Normverbrauchsabgabe leisten.
Rückvergütung der NoVA
Es kann eine Rückvergütung der NoVA in Teilen stattfinden, wenn ein zulassungsfähiges Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Grundsätzlich kann eine Rückforderung gewährt werden, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut durch einen Privaten ins Ausland verfrachtet wird, oder eben nachweislich privat ins Ausland verkauft wird. Seit dem 01.01.2011 kann eine Rückforderung der NoVA für Menschen mit Behinderung nicht mehr gewährt werden. Als Ersatz wurde ein Steuerfreibetrag in Form einer Pauschale eingeführt. Dieser beträgt 190 Euro und kann in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug Eigentum eines Menschen mit körperlicher Behinderung ist und von diesem auch selbst benutzt wird.
Welche NoVA-Tarife gibt es?
Grundsätzlich werden die Tarife für Motorräder sowie für Pkws und Kombis unterschieden.
Wichtige Fakten auf einen Blick:
- Wenn ein neues Fahrzeug in Österreich erworben wird, muss für dieses eine NoVA entrichtet werden.
- Es gibt Fahrzeuge, bei denen von einer Normverbrauchsabgabe abgesehen werden kann.
- Die NoVA-Pflicht tritt auch dann ein, wenn das Fahrzeug eigenständig aus dem Ausland importiert wird.
- Es kann eine Rückvergütung der NoVA in Teilen erfolgen.
- Es ist ein eigener Tarif für Motorräder sowie ein eigener Tarif für Pkws vorhanden.
Fazit
Zusammenfassend kann somit geschlussfolgert werden, dass die Normverbrauchsabgabe bei der Neuzulassung eines Fahrzeuges zwingend entrichtet werden muss.
Quellen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/normverbrauchsabgabe.html
https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-18177294