Für selbständige Frauen gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Sie haben jedoch ebenso Anspruch wie Dienstnehmerinnen aus dem Versicherungsfall für Mutterschutz. Der Anspruch ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz verankert, wobei in erster Linie die Sachleistung Betriebshilfe vorgesehen ist. Nur in Ausnahmefällen wird Wochengeld gewährt.
Betriebshilfe und Wochengeld für Selbstständige
Der Versicherungsfall Mutterschutz der Sozialversicherung beinhaltet die Folgen von Schwangerschaft und Geburt. Rechtlich tritt der Versicherungsfall acht Wochen vor der Entbindung ein und endet mit der Geburt des Kindes. Neben den Leistungen, wie die Deckung der medizinischen Betreuungskosten und den Krankenhausaufenthalt bis zu 10 Tagen, sieht das Gesetz für Selbständige die Sachleistung Betriebshilfe vor. Der Betriebshelfer übernimmt die Arbeiten der werdenden Mutter im Betrieb.
Ist ein vorzeitiger Mutterschutz medizinisch notwendig, verlängert sich der Zeitraum für die Einstellung eines Betriebshelfers dementsprechend. Die Bereitstellung erfolgt durch den Sozialversicherungsträger. Wenn keine geeignete Betriebshilfe bereitgestellt werden kann, wird Wochengeld gewährt. Die Höhe beträgt 51,20 Euro pro Tag. Wird ein Kaiserschnitt durchgeführt oder werden Mehrlinge geboren, verlängert sich der Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochengeld bis zwölf Wochen nach der Geburt.
Mehr dazu:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.0803100.html
https://www.kindertipps-wien.at/mutterschutzgesetz-in-oesterreich-unser-ratgeber/
Voraussetzungen und Antrag bei der SVA
Die wichtigste Voraussetzung ist die rechtzeitige Meldung über die Schwangerschaft bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft bis spätestens zu Beginn des dritten Schwangerschaftsmonats, bei der auch der errechnete Zeitpunkt für die Entbindung angegeben werden muss. Als Unterlagen muss der Mutter-Kind-Pass in Kopie vorgelegt werden sowie ein Antrag auf Bereitstellung für Betriebshilfe. Unabhängig von den Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz besteht die Möglichkeit das Gewerbe für die Zeit ruhend zu melden. Sozialversicherungstechnisch werden keine Beiträge vorgeschrieben und die Kammerumlage halbiert sich. Sollten sich trotz der Ruhendmeldung Einkünfte ergeben, sind sie nach dem Einkommenssteuergesetz zu versteuern.