Viele Gesellschafter stellen sich heutzutage die Frage, ob es für sie erforderlich und auch möglich ist, eine Kommanditeinlage zu tätigen. Generell bringt eine solche Einlage, wenn sie denn eine bestimmte Höhe erreicht, viele Vorteile mit sich. Worauf beim Leisten dieser zu achten ist und wer sie tätigen kann, erfahren Sie in jenem Artikel.
Dadurch zeichnet sich die Kommanditeinlage aus
Bei der Kommanditeinlage handelt es sich um eine Kapitaleinlage, die durch einen Kommanditisten getätigt wird. Dieser Begriff bezeichnet den Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles dient. In der Regel haftet ein Kommanditist gegenüber Gläubigern mit seinem privaten Vermögen. Die betreffende Haftsumme wird im Handelsregister eingetragen. Hierbei kommt die Kommanditeinlage ins Spiel. Hat diese nämlich die Haftsumme in ihrer Höhe erreicht, muss der Kommanditist nicht mehr mit dem persönlichen Vermögen haften. Diese wird nämlich durch die getätigte Einlage ersetzt. Hat die geleistete Einlage den Wert der Haftungssumme noch nicht erreicht, muss ein Kommanditist für die fehlende Restsumme einzustehen. Die gesetzliche Regelung ist in Österreich im § 171 des UGB festgehalten.
In welcher Form muss die Einzahlung erfolgen?
Die Kommanditeinlage kann sowohl als Bar- als auch in Form einer Sacheinlage getätigt werden. Damit der Kommanditist nicht mehr mit seinem Privatvermögen für die Gesellschaft haftet, müssen beide Einlageformen der Höhe der Haftsumme entsprechen.
Darauf ist beim Tätigen einer Kommanditeinlage zu achten
Der Kommanditist ist in jeder Gesellschaft dazu verpflichtet, die Einlage zu erbringen. Denn durch die Hafteinlage haftet dieser für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft und steht auch für diese ein. Für eine Haftung gegenüber Gläubigern ist dabei die Hafteinlage maßgebend.
Ist jedoch die Außenhaftung durch den Kommanditisten nicht mehr gegeben, stehen den Gläubigern dann nur noch das private Vermögen des Komplementärs sowie das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Allerdings ist hierbei anzumerken, dass der Verlust der Haftung des Kommanditisten keine Benachteiligung des Gläubigers zu Folge hat. Dies liegt daran, dass die Kommanditeinlage in Ihrer gesamten Summen dem Vermögen der Gesellschaft beigefügt wird.
Kann jeder Kommanditist eine solche Einlage tätigen?
Prinzipiell ist es jedem Kommanditisten möglich, eine entsprechende Einlage zu tätigen. Die Einzahlung des erforderlichen Betrags ist sogar zu empfehlen, wenn Sie nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaft haften wollen. Natürlich ist die Voraussetzung für die Leistung einer Kommanditeinlage, das Sie über ein ausreichend hohes Vermögen verfügen. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um Geld handeln – auch Sachleistungen kommen als Einlage in Frage.
In diesem Kontext ist anzumerken, dass Sie als Kommanditist keinem Wettbewerbsverbot unterliegen. Das heißt, dass Sie sich an mehreren Gesellschaften, welche einem ähnlichen Geschäftszweig angehören, beteiligen können – auch das mehrmalige Leisten einer Geldeinlage ist hiermit möglich. Ob dies für Sie sinnvoll ist, sollten Sie an Ihrem verfügbaren Vermögen sowie an der Höhe der erforderlichen Kommanditeinlagen bemessen.
Welche Vorteile ergeben sich als Kommanditist?
Wenn Sie sich für die Rolle des Kommanditisten entscheiden, ergeben sich für Sie einige Vorteile. In erster Linie ist hier die Flexibilität zu erwähnen. So können Sie Ihre Stellung im Unternehmen Dank der Einlage alleine auf Ihre Kapitalbeteiligung beschränken. Sie haben aber auch dann Kommanditist werden, wenn Sie im betreffenden Unternehmen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und somit einem echten Dienstverhältnis unterliegen.
Als Vorteil erweist sich des Weiteren die Tatsache, dass Sie als Kommanditist nur einer beschränkten Haftung für die Gesellschaft unterliegen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Kommanditgesellschaft bereits in Handelsregister eingetragen wurde. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Kommanditisten und Komplementäre mit vollem Namen benannt werden. Wurde dieser Schritt noch nicht getätigt, haften Sie als Kommanditist in der Gründungsphase ebenfalls mit Ihrem gesamten Vermögen.
Lassen Sie sich beraten
Sollten Sie sich in Bezug auf die Gründung einer Kommanditgesellschaft oder Ihre Rolle als Kommanditist unsicher sein, können Sie sich mit Ihren Fragen an eine Fachkraft wenden. Diese kann Ihnen sämtliche Fragen zur Gesellschaft und auch zur Kommanditeinlage beantworten. Mittlerweile bieten Ihnen einige Einrichtungen die Möglichkeit, eine solche Beratung kostenlos in Anspruch zu nehmen. Zu erwähnen ist in diesem Kontext vor allem die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Hier stehen Ihnen Fachkräfte bei Unklarheiten unverbindlich und kostenfrei zur Verfügung.
Ist die Rechtsform der Gesellschaft ideal?
Für welche Rechtsform Sie sich bei der Gründung eines Unternehmens entscheiden, hängt generell von den Zielen, der Risikobereitschaft und den finanziellen Mitteln der beteiligten Personen ab. Generell empfiehlt es sich, dass Sie sich vor der Entscheidung für eine bestimmte Form genauestens über die Thematik informieren und sich mit den Vor- und Nachteilen derselben auseinandersetzen. Idealerweise wenden Sie sich im Vorfeld an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt – ein solcher Experte kann Ihnen dabei helfen, eine Rechtsform zu finden, die Ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird.
Auch haben Sie die Möglichkeit, dort zu erfragen, ob Ihnen als Gesellschafter die Rolle des Kommanditisten, welche das Leisten der Kommanditeinlage beinhaltet, zu empfehlen ist. In diesem Kontext ist anzumerken, dass eine gewählte Rechtsform nicht immer beibehalten werden muss – diese kann bei einer entsprechenden Entwicklung des Betriebs auch angepasst und geändert werden. Eine Kommanditgesellschaft kommt besonders häufig zum Tragen, wenn ein Familienunternehmen übertragen wird. In diesem Fall wollen viele Geldgeber nicht die ganze Haftung oder die Geschäftsführung übernehmen.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Wir eine Frist von mindestens sechs Monaten eingehalten, hat der Kommanditist die Möglichkeit, bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu Kündigen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn im Vertrag der Gesellschaft keine andere Vorgehensweise festgelegt wurde. Bei wichtigen Gründen ist es Gesellschaftern jedoch möglich, einen gerichtlichen Beschluss zur Auflösung des Unternehmens zu veranlassen. Auch kann das Gericht über den Ausschluss eines bestimmten Gesellschafters entscheiden, wenn die anderen Gesellschafter dies wollen.