Das Jahressechstel ist die Einkommensteuergrenze in Österreich, wo andere Zahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsgehalt, Boni) mit einem Vorzugssatz nach Abzug eines Zuschusses von 620 EUR (ab 2018) besteuert werden. Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 67 EStG. Das Jahressechstel entspricht dabei in der Regel dem Wert von zwei durchschnittlichen Monatsgehältern. Der sechste Teil des Jahres muss bei jeder Auszahlung einer weiteren Vergütung neu berechnet werden. Auf diese Weise lässt sich feststellen, welcher Teil mit welchem Satz besteuert werden soll.
Der sechste Teil des Jahres wird wie folgt berechnet: Im ersten Schritt wird die bisher im Kalenderjahr gezahlte Brutto-Gesamtvergütung durch die Anzahl der vorangegangenen Kalendermonate dividiert. In einem zweiten Schritt wird das Ergebnis des ersten Schrittes mit zwei multipliziert, um den auf zwei Monate bezogenen Betrag zu erhalten. Bei unveränderter Vergütung ergibt sich aus dem Jahressechstel zwei Brutto-Monatsgehälter. Ändert sich die Vergütung im Laufe des Jahres, wird die Berechnung entsprechend komplexer.
Was ist eine Sonderzahlung?
Sonderzahlungen sind Zahlungen, die in längeren Abständen gewährt werden als z.B. der reguläre Lohn. Zu den Sonderzahlungen gehören bezahlte Ferien, Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Bilanzprämien. Die Höhe wird in der Regel durch Tarifverträge oder Einzelverträge festgelegt.
Die im Jahressechstel eingereichten Honorare werden mit einem bevorzugten Steuersatz besteuert. Seit dem 1. Januar 2013 ist dieser Vorzugssteuersatz progressiv:
- 0% für die ersten 620 Euro
- 6% für die nächsten 24.380 Euro
- 27% für die nächsten 25.000 Euro
- 35,75% für die folgenden 33.333 Euro
Bisher wurde für das Jahressechstel ein einheitlicher Steuersatz von 6% unter Berücksichtigung des nicht steuerbaren Betrages von 620 Euro angewendet. Werden mehr Boni als das Jahressechstel gezahlt, so werden diese mit dem für den betreffenden Monat geltenden Gehalt unter den normalen Bedingungen besteuert. Bei niedrigen Einkommen werden andere Zahlungen nicht zum festen Satz besteuert, wenn das jährliche Sechstel die Freigrenze (De-minimis-Grenze) von 2.100 EUR nicht überschreitet.
Was ist die Freigrenze?
Die Befreiungsgrenze, auch bekannt als „kleine Grenze“, beträgt 2.100 EUR. Übersteigt der sechste Teil des Jahres 2.100 EUR (Befreiungsgrenze) nicht, bleibt die Sonderleistung – soweit sie den Befreiungsbetrag von 620 EUR übersteigt – steuerpflichtig, aber die 6% Quellensteuer wird nicht erhoben. Wird in einem Folgemonat bei Auszahlung einer weiteren Sonderleistung der Sechstel von 2.100,00 EUR pro Jahr überschritten, so sind diese aktuelle Sonderleistung und die bisherigen Sonderleistungen steuerpflichtig.
Welche Vergütung ist zu berücksichtigen?
Für die Berechnung der Jahressechstels sind alle bisher erhaltenen Zahlungen (einschließlich aller laufenden Boni) zu berücksichtigen. Dazu gehört neben dem aktuellen Gehalt oder Honorar für jeden Monat seit Jahresbeginn auch das aktuelle Gehalt, das während des Monats der Sonderzulage gezahlt wird.
- Sachbezüge
- Steuerpflichtige und steuerfreie Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Grundgehalt und Überstundenzuschläge (steuerpflichtig und nicht steuerpflichtig)
- Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Aufwendungen für Schmutz, Ablagerungen und Gefahren
- der steuerpflichtige Teil der Reisekosten
- Aufrechterhaltung der Vergütung im Krankheitsfall etc.
Provisionen und Boni
Provisionen für monatliche Forderungen unterliegen der aktuellen Tarifabgabe; das Gleiche gilt für Boni, die z.B. vierteljährlich oder in längeren Abständen gezahlt werden. Boni und Provisionen unterscheidet sich insofern, als er in Fällen, in denen Provisionen aufgrund eines anderen Rechtstitels (z. B. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag) in die Berechnung von Sonderleistungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) einbezogen werden, unterschiedlich zu interpretieren ist. In diesem Fall gibt es eine weitere Zahlung. Auch bei der Vergütung der Ausschussmitglieder, der so genannten Superprovision, gibt es eine weitere Zahlung in dieser Hinsicht.
Steuerlich ist zwischen Provisionen und Boni zu unterscheiden: Eine Provision ist die Vergütung einer Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeit und wird in der Regel vom Vertreter oder Verkäufer selbst generiert. Andererseits wird in der Regel eine Prämie für Sonderleistungen gewährt, die über die normalen Anforderungen des Arbeitsplatzes hinausgehen (Sonderleistung). Besteht nach dem Dienstleistungsvertrag nur ein Anspruch auf eine laufende Provision, besteht in jedem Fall eine kontinuierliche Zahlung in diesem Umfang, unabhängig von der Zahlungsmethode. Eine rein mathematische Aufteilung in 14 Monate ist daher bei steuerlicher Gültigkeit nicht möglich. Werden Provisionen, für die grundsätzlich ein vertragliches oder kollektives Recht auf monatliche Zahlungen besteht, monatlich erfasst und nach mehreren Monaten ausgezahlt (Spitzenprovisionen), sind diese Zahlungen als laufende Zahlungen zu behandeln. Wird diese Spitzenprovision im Folgejahr gezahlt und ist eine Anhäufung nicht mehr möglich, erfolgt eine Nachzahlung eines laufenden Steuerbetrags.
Rolle der Sachbezüge
Ein Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern subventionierte Kredite gewährt und die monatlichen Zinseinsparungen als wiederkehrenden Posten behandelt. Die Zinseinsparungen werden daher in die Berechnung des Jahressechstels einbezogen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurde dies als falsch erachtet. Andere Bezüge (Sachbezüge) werden nicht für die laufende Gehaltsperiode gezahlt, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zur laufenden Vergütung. Die Sachbezüge, die dauerhaft gewährt werden, sind daher keine weitere Vergütung. In diesem Fall wurden die Zinsen auf das Darlehen monatlich berechnet. Die Mitarbeiter haben Monat für Monat Zinsen gespart. Nach der Sachbezugsregelung wären Zinseinsparungen eine weitere Zahlung, aber dies kann nur als Klarstellung für den Fall betrachtet werden, dass die Zinseinsparungen den Mitarbeitern gemeinsam zugute kommen.
Quellen:
http://www.geldmarie.at/steuern/jahressechstel.html
https://www.finanz.at/steuern/einkommensteuer/jahressechstel/
https://www.finfo.at/steuern/jahressechstel/