Minijobs weisen selbstverständlich eine geringere Entlohnung auf. Jedes Jahr wird in Österreich bestimmt welche Entlohnung bzw. welches Entgelt tatsächlich als geringfügige Beschäftigung und demnach als Minijob gilt.
Mit dieser Grenze sind einige Implikationen verbunden, welche große Auswirkungen auf die einzelnen Personen haben können und sogar Vorteile bringen.
Die Sozialversicherung und Unfallversicherung
Grundsätzlich sind geringfügig Beschäftigte von der Sozialversicherung freigestellt. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zwar unfallversichert aber ohne eigene Initiative weder kranken- noch pensionsversichert. Wegen der Unfallversicherung müssen die Arbeitnehmer in jedem Fall angemeldet werden. Darüber hinaus besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Vollversicherung für Dienstnehmer dieser Einstufung. Dafür müssen im Jahr 2015 genau 57,30 Euro pro Monat eingezahlt werden. Doch welche potentiellen Vorteile kann diese Freistellung tatsächlich bringen?
Beispielsweise italienische Staatsbürger, welche einmal die Voraussetzung für die Einschreibung in die Krankenversicherung ALS (Azienda Sanitaria Locale) erfüllt haben, könnten absichtlich unter dieser Grenze bleiben wollen. Denn die Krankenversicherung in Italien ist nicht unbedingt an eine Arbeitstätigkeit gebunden und Gesundheitsdienste können ebenfalls im EU Ausland, also in Österreich, in Anspruch genommen werden. Eine doppelte Krankenversicherung könnte also zu viel des Guten sein, da sie mit hohen Kosten verbunden ist. Die SVA verlangt beispielsweise 25 % des Profits. Diese Zusatzkosten können vermieden werden, wenn das gesamte Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt.
Das gilt natürlich nicht, wenn mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen wird. Sobald das korrelierte bzw. summierte Einkommen die Grenze übersteigt, müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert werden.
Steuerliche Auswirkungen der Geringfügigkeitsgrenze
In Österreich muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden, sofern der jährliche Verdienst unter 11.000 Euro liegt. Bei jedem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze entspricht also das Bruttogehalt exakt dem Nettogehalt.
Trotzdem besitzen geringfügige Beschäftigte alle Ansprüche des Angestelltengesetzes. So besteht ein Anrecht auf bezahlten Urlaub, auf Pflegefreistellung sowie auf eine Abfertigung. Je nach dem vereinbarten Kollektivvertrag können sogar Ansprüche auf die typischen Sonderzahlungen bestehen. Es dürfen also Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration bei einer geringfügigen Beschäftigung bezogen werden. Selbst damit würde sich ein maximaler geringfügiger Verdienst von 5.683,72 Euro ergeben und damit bleiben alle Freistellungen von der Sozialversicherung und der Einkommenssteuer bestehen.
Die Geringfügigkeit und die Pension in Österreich
Gerade für Pensionisten kann die Geringfügigkeitsgrenze in mehrerer Hinsicht eine große Bedeutung haben. Grundsätzlich wird keine gewöhnliche Pension durch ein zusätzliches Einkommen reduziert. Sofern jedoch mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient wird und damit eine Pflicht für die Pensionsversicherung besteht, kann eine Erhöhung der Pension eintreten.
Weiters hat die Geringfügigkeitsgrenze eine große Bedeutung bei der vorzeitigen Pension, der Erwerbsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension. Diese Bezüge können sich nämlich verringern wenn ein Verdienst über dieser Grenze vorliegt. Dafür müssen 14 Einkommen pro Jahr bezogen werden und eine Pflicht für die Pensionsversicherung begründet sein. Zudem muss sich bei der Berunfsunfähigkeitspension ein Gesamteinkommen von 1.154,06 Euro aus der Pension und dem Einkommen ergeben, damit eine Verringerung in Kauf genommen werden muss. Die verschiedenen Pensionsmodelle weisen also bedeutende Beziehungen zu der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze auf. Ein jährlicher Check kann nur empfohlen werden, denn am 1. Jänner jeden Jahres ändert sich der Betrag.
Die Entwicklung der Grenzen in den letzten Jahren 2010 – 2015
Da eine jährliche Anpassung dieses Betrages vorgenommen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die letzten Jahre und ein Vergleich mit der jährlichen Inflation vom jeweils vorigen Jahr:
Jahr | Geringfügigkeitsgrenze | Jahr | Inflation |
---|---|---|---|
2010 | 366,33 Euro | 2009 | 1,03% |
2011 | 374,02 Euro | 2010 | 2,31% |
2012 | 376,26 Euro | 2011 | 3,71% |
2013 | 386,80 Euro | 2012 | 2,78% |
2014 | 395,31 Euro | 2013 | 1,87% |
2015 | 405,98 Euro | 2014 | 1,01% |
Dadurch wird klar, dass die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nicht absolut identisch mit der Änderung der Verbraucherpreise ist. Zusätzlich lässt sich eine durchschnittliche Änderungsrate von 3,13988 Prozent ermitteln. Für 2016 darf also eine ungefähre Geringfügigkeitsgrenze von 418,73 Euro prognostiziert werden, sofern sich dieser Trend fortsetzt.
Die kalte Progression und die Schwellenwerte
Gerade angesichts der andauernden Steuerdebatte muss angemerkt werden, dass es sehr befremdlich wirkt wie mit der Einkommenssteuer und gleichzeitig der Geringfügigkeitsgrenze umgegangen wird. Diese Grenze beweist nämlich, dass eine jährliche Anpassung an die Inflation durchaus möglich ist und aktiv umgesetzt wird. Bei den verschiedenen Richtwerten für die Einkommenssteuer wird diese Praktik jedoch nicht angewandt und dadurch eine kalte Progression in Kauf genommen. Wenn diese Grenzen für die Steuerbemessung nämlich nicht an die Inflation angepasst werden, entsteht dadurch eine versteckte Erhöhung der Steuerlast, welche über die Jahre hinweg sehr schmerzliche Auswirkungen für geringere Einkommensniveaus haben kann.
Vor allem die Oppositionsparteien fordern eine entsprechende Umsetzung bzw. Angleichung bei der Einkommenssteuer. Es könnten nämlich jedes Jahr am 1. Jänner zusammen mit der neuen Geringfügigkeitsgrenze die neuen Schwellenwerte für die Einkommenssteuer veröffentlicht werden. Das wäre eine intuitiv logische Lösung für die Problematik der kalten Progression.