Für Unternehmer kann, aus steuerlicher Sicht, der Jahreswechsel einen großen Aufwand bedeuten, denn verschiedene Möglichkeiten, um Steuern zu sparen, müssen noch vor dem 31. Dezember erledigt werden. Welche steuerlichen Gestaltungsmaßnahmen dies sind, haben wir für Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zusammengestellt.
Betriebliche Einkünfte
In Bezug auf Ihre betrieblichen Einkünfte sollten Sie folgende Punkte noch im laufenden Jahr dahingehend überprüfen, ob sich nicht noch Steuern sparen lassen:
- Halbjahres-Afa (Halbjahresabschreibung)
- geringwertige Wirtschaftsgüter
- Ertragssteuerbelastung
- Gewinnfreibetrag
- Stille Reserven
- Spenden
- Registrierkassen-Jahresbeleg
- außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und private Spenden
- Energieabgabevergütung
Halbjahres-Afa
Haben Sie ein Wirtschaftgut in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, das Sie jedoch erst im kommenden Jahr bezahlen, steht Ihnen die Halbjahresabschreibung (Halbjahres-AfA) zu, wenn Sie das Wirtschaftsgut bereits tatsächlich nutzen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt es sich, wenn die Anschaffungskosten nicht über 400 Euro liegen. Sie können noch im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.
Ertragssteuerbelastung
Sie können Ihre Ertragssteuerbelastung beeinflussen, indem
- Bilanzierer Aufwendungen vorziehen
- bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung Ausgaben vorgezogen und Einnahmen verschoben werden
Gewinnfreibetrag (GFB)
Neben dem Grundfreibetrag steht Ihnen bei einem Gewinn über 30.000 bis 580.000 Euro der sog. investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Sollten Sie den investitionsbedingten Gewinnfeibetrag noch nicht voll ausgeschöpft haben, dann sollten Sie ggfs. bestimmte Investitionen (neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer AfA von mindestens vier Jahren) noch vor dem Jahreswechsel tätigen, oder bestimmte Wertpapiere kaufen.
Stille Reserven
Ist der Unternehmer eine natürliche Person, dann können Stille Reserven auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden, oder der Übertragungsrücklage zugeführt werden. Dies betrifft den Verkauf von Anlagegütern, die mindestens sieben Jahre alt sind.
Spenden
Spenden, die aus dem Betriebsvermögen getätigt worden sind, können in Österreich bis zu 10 Prozent vom Gewinn vor GFB abgesetzt werden. Sie wirken sich aber nur für das Veranlagungsjahr aus, in welchem Sie gemacht worden sind.
Registrierkassen-Jahresbeleg
Mit Ende des laufenden Kalenderjahres müssen Sie einen Registrierkassen-Jahresbeleg ausdrucken. Diesen müssen Sie aufbewahren und prüfen, wobei die Prüfung auch bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen kann.
Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und private Spenden
Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und private Spenden können für das laufende Jahr nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie im laufenden Jahr, also vor dem Jahresswechsel, bezahlt worden sind.
Energieabgabenvergütung
Dienstleistungsbetrieben wird empfohlen einen Antrag auf Rückvergütung der Energieabgaben zu stellen, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihren Ausschluss noch aussteht (Stand: 2018).
Lohnverrechnung
Maßnahmen die sich steuerliche mindernd auswirken im Bereich Lohnverrechnung sind zum Beispiel:
- Zukunftssicherung für Dienstnehmer
- Sachzuwendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Kosten für Betriebsveranstaltungen
- Jahressechstel
Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Bezahlen Sie für Ihre Dienstnehmer Prämien, wie zum Beispiel für eine Lebens- oder Unfallversicherung bezahlt, dann sind diese bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr steuerfrei.
Sachzuwendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sachzuwendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Dienst- oder Firmenjubiläums seit 2018 bis zu 186 Euro steuerfrei. Zusätzliche Sachzuwendungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeschenke, sind davon nicht berührt, und bleiben weiterhin bis zu einem Betrag von 186 Euro steuerfrei.
Kosten für Betriebsveranstaltungen
Bis 365 Euro pro Jahr pro Arbeitnehmer bleiben die Kosten für Betriebsveranstaltungen steuerfrei.
Jahressechstel
Überprüfen Sie, ob Sie das Jahressechstel (z.B. für Prämien) bereits zur Gänze ausgenutzt haben.