Begrifflich verweist das Einzelunternehmen auf den Umstand, dass Sie als Inhaber Ihres Einzel-Unternehmens allein als „natürliche Person“ tätig sind – anders als das bei einem Unternehmen der Fall ist, bei dem mehrere Personen betätigt sind. Das Einzelunternehmen lautet demgemäß auf Ihren Nachnamen und auf Ihre Rechnung. Dabei gilt, dass Sie als Unternehmer sowohl der Eigentümer als auch Pächter des Unternehmens sind.
Der Umstand, dass der Eigner das Unternehmen auf seinen Namen hin betreibt, sagt jedoch nichts darüber aus, ob er dabei auf sich allein gestellt ist, denn der Eigner kann sehr wohl andere Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigen. Des Weiteren ist er dazu befähigt Arbeitsverträge abzuschließen, um etwaige Arbeitsschritte anderweitig erledigen zu lassen – eine Arbeitsweise die man unter dem Begriff „outsourcen“ – kennt, sofern der Arbeitsvertrag nicht die „persönliche Auftragserfüllung“ enthält.
Die Erbringung der tatsächlichen Leistung kann also nicht nur durch einen Arbeitnehmer, sondern auch durch einen „Subunternehmer“ erfolgen.
- Die Gründung eines Einzelunternehmens: Die Gründung des Einzelunternehmens ist in der Regel nicht anders als die Gründung einer anderen Rechtsform und basiert auf der Gewerbeanmeldung. Diese notwendige Anmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (dabei handelt es sich je nach Bundesland um ein Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.
- Die Haftung eines Einzelunternehmens: Es gilt, dass Sie als alleiniger Unternehmer und Eigner unbeschränkt (das heißt mit Ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen) haften.
- Die Gewerbeberechtigung eines Einzelunternehmens: Als Einzelunternehmer benötigen Sie für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit die für das Gewerbe das Sie ausüben wollen, entsprechende Gewerbeberechtigung. Sollte der Unternehmer weder den Nachweis über die besondere Befähigung in seinem Gewerbe, noch eine individuelle Gewerbe-Befähigung erbringen, ist es trotzdem möglich das Gewerbe auszuüben, indem er einen „gewerberechtlichen Geschäftsführer“ für das Einzel-Unternehmen bestellt. Dieser Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, im Betrieb tätig zu sein.
Generell gilt: Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegungspflicht erreicht ist, muss der Einzelunternehmer in das Firmenbuch eingetragen werden. Solche Einzelunternehmer, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen zur Kenntlichmachung der Betriebsstätte ihren Familiennamen – in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen – verwenden.
Versicherungen: Unternehmer die ein Einzelunternehmen führen, sind in der Regel Wirtschaftskammermitglieder und damit bei der „Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft“ (GSVG) pflichtversichert. Man kann sich jedoch von den Beiträgen in die Pensions- und Krankenversicherung abmelden. Die Unfallversicherung – in der Höhe von Euro 8,67 p.M. (Wert 2014) – muss jedoch auf jeden Fall entrichtet werden.
Die Steuern: Unternehmer werden zur Einkommenssteuer veranlagt. Innerhalb eines Monats, vom Beginn Ihrer Tätigkeit als Unternehmer an, müssen Sie dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebetriebes sowie den Standort desselben bekannt geben.
Wie andere eingetragene Unternehmen, so hat auch der Einzelunternehmer mit seiner Firma die „Umsatzsteuer“ zu entrichten, welche in der Regel für sämtliche Sendungen und Erledigungen, die erbracht werden, eingehoben werden. Die Umsatzsteuer beträgt dabei 20 % vom Nettobetrag. Das gilt jedoch nur, wenn es sich bei der Besteuerung nicht um eine abweichende Besteuerung handelt, die generell eher selten vorkommt. So eine abweichende Besteuerung ist etwa die reduzierte Besteuerung, die bei Lebensmitteln, Büchern etc. erfolgt.
Liegen die jährlichen Umsätze des Einzelunternehmers unter 30.000 Euro (exkl. Umsatzsteuer), dann ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Hier kann jedoch auch kein so genannter „Vorsteuerabzug“ abgeführt werden. Tritt der Fall ein, dass Vorsteuerbeträge höher als die zu entrichtende Umsatzsteuer sind, dann ist es möglich, einen so genannten „Antrag auf Regelbesteuerung“ an das Finanzamt zu stellen. Sollte es dazu kommen, dann ist die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben. Der Unternehmer verrechnet in diesem Fall die Umsatzsteuer und liefert diese an das Finanzamt ab. Für die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer ist das Betriebsfinanzamt zuständig.
Unsere Top 3 Tipps für Einzelunternehmer:
- Outsourcing
Als Einzelunternehmer ist Ihre Zeit kostbar. Halten Sie sich nicht mit Dingen wie Buchhaltung oder anderen administrativen Tätigkeiten auf. Vertrauen Sie in diesen Bereich auf Profis, und schrecken Sie nicht vor dieser Investition in Ihre eigene Arbeitszeit zurück. Online bieten Webseiten wie etwa freelance.de eine gute Alternative. - Einkauf
Versuchen Sie von Anfang an, bei Büromaterialen und anderen kleinen Ausgaben zu sparen. Diese summieren sich, und ein Einkauf über eine der großen Internetplattformen wie etwa ready-to-office.com Ihnen zusätzlich Zeit. - Förderungen
Gerade in ländlichen Gegenden gibt es eine große Anzahl an Förderungen für Einzelunternehmer. Oftmals werden diese nicht in Anspruch genommen. Wir haben Ihnen hier https://www.selbststaendig-machen.at/foerderungen-fuer-gruender-neufoeg-darlehen-und-beteiligungskapital/ zusammengestellt.