Bei der Abfertigung handelt es sich um eine Zahlung, welche bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezahlt werden muss. Hierfür gibt es seit dem 01.01.2003 ein neues System. Sie sind vor dem 01.01.2003 in das Arbeitsverhältnis eingetreten? Dann trifft das alte System auf Sie zu. In diesem Beitrag erhalten Sie viele Informationen rund um das alte System.
Wie hoch ist die Abfertigung alt?
Wenn ein Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestanden ist, steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung zu. Je nachdem wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden ist, desto höher fällt die Abfertigung aus. Nach drei Dienstjahren erhält der Arbeitnehmer zwei Monatsgehälter. Nach fünf Dienstjahren sind dies bereits drei Monatsgehälter.
Mit zehn Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf vier Monatsgehälter. Bestand das Arbeitsverhältnis über mindestens 15 Jahre, steht dem Arbeitnehmer eine Abfertigung von sechs Monatsgehältern zu. Nach 20 Dienstjahren erhöht sich diese Abfertigung auf neun Monatsgehälter. Letztlich kann nach 25 Dienstjahren eine Abfertigung von zwölf Monatsgehältern verlangt werden.
Welche Ausnahmen gibt es zu beachten?
Irrelevant, ob es sich um einen vollbeschäftigten Arbeitnehmer oder einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer handelt, jeder Arbeitnehmer erwirbt das Recht auf eine Abfertigung. Dies bedeutet, auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erhalten eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis nach einem bestimmten Zeitraum beendet wurde. Sollte es sich um geringfügige Beschäftigungszeiten handeln, welche aufgrund einer Elternkarenz entstehen, müssen diese nicht mit einberechnet werden.
Ob diese Zeiten berücksichtigt werden müssen, hängt vom Kollektivvertrag ab und ist somit individuell zu gestalten. Grundsätzlich gilt die Dauer des Verbots der Beschäftigungszeit, acht Wochen vor sowie nach der Entbindung, als Dienstzeit. Jeglicher Zivil- als auch Präsenzdienst ist als vollwertige Dienstzeit einzuberechnen. Wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber nur eine kurze Zeitspanne liegt, zum Beispiel zwei Wochen, müssen beide Arbeitsverhältnisse bei der Abfertigung voll berücksichtigt werden beziehungsweise zusammengerechnet werden.
Welche Berechnungsgrundlage muss beim alten System der Abfertigung berücksichtigt werden?
Beim alten System der Abfertigung gilt es das Bruttoentgelt, welches dem Arbeitnehmer im letzten Monat zusteht, heranzuziehen. Das Bruttoentgelt umfasst das Grundgehalt beziehungsweise den Grundlohn und die anteiligen Sonderzahlungen. Darüber hinaus befinden sich im Grundlohn auch alle regelmäßigen Bestandteile des Entgelts. In diese Kategorie können zum Beispiel Überstunden, Zulagen, Provisionen und Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens fallen. Wenn es sich um schwankende Bezüge handelt, wie zum Beispiel Überstunden, ist der Durchschnittswert der letzten zwölf Monate mit einzubeziehen.
Aufwandersätze, welche komplett lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei sind, müssen nicht bei der Berechnungsgrundlage mit einbezogen werden. Dies sind zum Beispiel Diäten, Essensmarken, Kilometergelder oder Nächtigungskosten. Wenn eine vorübergehende Beschäftigung in Teilzeit stattfindet, muss bei der Abfertigung alt vom fiktiven Vollzeitgehalt ausgegangen werden. Wenn es sich um eine dauerhafte Umstellung der Arbeitszeiten handelt, kann das Teilzeitgehalt herangezogen werden. Der Kollektivvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers Sonderregelungen aufweisen.
Wann wird die Auszahlung fällig?
Wenn es sich um Abfertigungsbeträge handelt, welche maximal drei Monatsgehälter betragen, werden diese sofort fällig, sobald das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Handelt es sich um mindestens vier Monatsgehälter, können die weiteren Entgelte ab dem vierten Monat, nach dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, in Raten ausbezahlt werden. Die Voraussetzung liegt hierbei allerdings darin, dass im Kollektivvertrag nichts anderes geregelt ist. Wenn es sich um die Kündigung von Pensionisten handelt, bei Männern beträgt dieses Alter mindestens 65 und bei Frauen mindestens 60, kann von Sonderregelungen Gebrauch gemacht werden. Dies bedeutet, es müssen nicht sofort drei Monatsgehälter ausbezahlt werden. Die Abfertigung kann hierbei in halben Monatsraten bezahlt werden.
Kann es zu Ausnahmen kommen, bei diesen keine Abfertigung bezahlt werden muss?
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, bei diesen keine Abfertigung fällig wird. Wenn einer der folgenden Fälle eintritt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Abfertigung zu bezahlen.
- Der Arbeitnehmer verschuldet eine fristlose Entlassung.
- Der Arbeitnehmer kündigt selbst grundlos.
- Der Arbeitnehmer tritt vorzeitig ohne Grund aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Wann kann ein Übertritt in das neue System stattfinden?
Grundsätzlich kann der Übertritt in das neue System der Abfertigung gewährleistet werden. Hierfür muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgen. In dieser Vereinbarung muss ein Stichtag vereinbart werden, ab dem der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Entgelts an die Mitarbeitervorsorgekasse überweist.
Der Altabfertigungsanspruch, welcher bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurde, kann dann entweder in die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen werden oder bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers bestehen bleiben. Dies bedeutet, der Anspruch wird im Unternehmen eingefroren. Es erfolgt also ein Teilübertritt. Wenn der Anspruch in die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen wird, erfolgt ein Vollübertritt.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick:
- Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2003 in Kraft getreten ist, sind im alten Abfertigungssystem verankert.
- Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und die bis dato erreichte Beschäftigungszeit mindestens drei Jahre angenommen hat, besteht ein Anspruch auf die Auszahlung einer Abfertigung.
- Es ist ein Übertritt in das neue System möglich.
- Wenn der Arbeitnehmer das Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst verschuldet, muss keine Abfertigung bezahlt werden.
- Als Berechnungsgrundlage ist immer das Bruttoentgelt heranzuziehen.
Mehr Informationen:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/abfertigung/Abfertigung_alt.html
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Abfertigung_Alt.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/214/Seite.2140101.html