Unter innergemeinschaftlicher Lieferung ist eine Lieferung aus einem EU-Staat in einen EU-Staat zu verstehen. Unter gewissen Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit, wobei es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, das bedeutet, dass die Vorsteuer grundsätzlich geltend gemacht werden kann.
Innergemeinschaftliche Lieferung – Voraussetzung zur Steuerbefreiung
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen nachweisbar sein. Sollte im Rahmen einer Überprüfung der Nachweis nicht erbracht werden können, wird die entsprechende Umsatzsteuer nachgefordert. Wenn der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer die Ware in andere EU-Staaten im restlichen Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, besteht Steuerfreiheit. Sie besteht auch, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, die Ware betrieblich genutzt und in seinem Land versteuert wird. Wobei das Befördern und Versenden ebenso nachgewiesen werden muss wie die Unternehmereigenschaft des Abnehmers. Zusätzlich muss ein Hinweis über die Steuerbefreiung und die UID-Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerkt sein.
Nachweise: UID-Nummer wird geprüft
Die UID-Nummer wird als Nachweis für die Unternehmereigenschaft beziehungsweise für die Versteuerung angesehen. Um ihre Echtheit zu prüfen, steht innerhalb Europas das sogenannte Bestätigungsverfahren zur Verfügung. Transport oder Abholung können durch Rechnungsdurschrift, Lieferschein, Versandbestätigung oder Empfangsbestätigung nachgewiesen werden. Die Rechnung muss neben den üblichen Angaben die UID-Nummer des Abnehmers aufweisen, Art und Umfang der Beförderung und den Vermerk, dass in einen EU-Staat geliefert wurde, sowie eben die Tatsache der Steuerbefreiung.
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