Fluggäste sind mit Recht verärgert, wenn es an Flughäfen zu Verzögerungen kommt. Können Flugtermine nicht eingehalten werden, kommt es zu einer Flugverspätung oder werden ganze Flüge komplett gestrichen, haben Passagiere einen Entschädigungsanspruch. Die Höhe dieser Entschädigung ist dabei von der Länge des Fluges abhängig und beträgt zwischen 250 und 600 Euro.
Nicht wahrgenommene Entschädigungen
Der Anspruch auf Entschädigungen ist vielen Österreichern nicht bekannt. Dies liegt mitunter daran, dass nahezu jede Airline auf entsprechende Informationen bewusst verzichtet. So dünn sich die Informationspolitik der Airlines präsentiert, umso unverfrorener erweisen sich diese im Umgang mit Anträgen bezüglich einer Entschädigung. Häufig erhalten Betroffene erst nach Wochen ein Antwortschreiben, in der Regel werden die Entschädigungsforderungen pauschal abgelehnt. Einige Fälle dokumentieren, dass diese Anträge ab und an auch komplett ignoriert werden.
Somit werden viele Entschädigungsansprüche erst gar nicht wahrgenommen, andere wiederum verlaufen im Sande. Die Angst vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist zu groß, sodass die Ablehnung der Fluggesellschaft nicht selten tatenlos akzeptiert wird. Erhebungen zeigen, dass alleine in Österreich 72 Millionen Euro an Entschädigungen jährlich nicht ausgezahlt werden, obwohl diese laut Fluggastrechteverordnung rechtlich gedeckt wären.
Die Fluggastrechteverordnung – Verordnung (EG) Nr.261/2004
Aufgrund der Fluggastrechteverordnung werden Flugreisenden Rechte und Ansprüche auf eine Entschädigung eingeräumt, etwa bei Verspätung, bei Flugausfall, bei Überbuchung und bei einem verpassten Anschlussflug. Davon betroffen sind folgende Flüge, nach geltendem EU-Recht:
- Jeder Flug, der innerhalb der EU startet
- Ein Recht auf Entschädigung ist gegeben, bei einem Flug, der von einem Drittstaat kommend innerhalb der EU landet und sofern die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat
Entscheidend ist dabei nicht, welche Airline gebucht wurde, sondern welche Fluggesellschaft tatsächlich den Flug übernimmt. Nur an diese kann bei einer Flugverspätung oder einem ähnlich gelagerten Problem eine Entschädigungsforderung gestellt werden.
Sonderfall außergewöhnliche Umstände
Natürlich gibt es Situationen, die eine Fluggesellschaft von dieser Entschädigungspflicht entbinden. Diese werden als „Außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet und können durch keinerlei Gegenmaßnahmen der Airline vermieden werden. Airlines müssen in folgenden Fällen kein Geld an Flugpassagiere zahlen:
- Blitzschlag
- Vogelschlag
- Streiks
- Versteckte Herstellerfehler
- Schlechtes Wetter
- Flughafensperren
Häufig berufen sich Fluggesellschaften auf technische Probleme, allerdings sind diese in einem Großteil aller Fälle keine außergewöhnlichen Umstände. Hier gilt es genau zu erörtern, welcher Umstand maßgeblich für eine Verzögerung oder Flugabsage verantwortlich war.
Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um eine verspätete Ankunft am Zielflughafen handelt, um einen Flugausfall, eine Flugüberbuchung oder eine Anschlussverspätung. Die Höhe der Entschädigungsbeträge, welche zu zahlen sind, richtet sich nach der Flugdistanz und ergibt sich wie folgt:
- Bis 1500 km – 250 Euro
- Bis 3500 km – 400 Euro
- Mehr als 3500 km – 600 Euro
Der Entschädigungsanspruch ist dann gegeben, wenn der Fluggast mit einer Verspätung von 3 h oder mehr am Zielflughafen landet. Entscheidend ist somit nicht die Verzögerung und Wartezeit am Ausgangsflughafen.
Allerdings haben Passagiere bei Verzögerungen Rechte, die sie auch im Zuge der Wartezeit am Startflughafen geltend machen können. Diese beinhalten Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke, freier Zugang zu Toiletten, Kostenersatz für notwendige Telefonate oder Email-Verkehr, sowie für fällige Übernachtungen in einem Hotel. Diese treten wie folgt in Kraft:
- Flugdistanz bis 1500 km – nach 2 Stunden Verspätung
- Flugdistanz bis 3500 km – nach 3 Stunden Verzögerung
- Flugdistanz über 3500 km – nach 4 Stunden Wartezeit
Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können die Reisenden einen Ticketkostenersatz einfordern. Zudem wird diesen freigestellt, einen verspäteten Ersatzflug wahrzunehmen oder ganz von einem Flug zurückzutreten, sofern das Ziel der Reise, der Zweck der Reise, hinfällig geworden ist.
Ähnlich gelagert und behandelt werden auch Flugausfälle (sofern diese nicht 14 Tage vor Starttermin bekannt gegeben wurden), Flugüberbuchungen und Anschlussverspätungen.
Mehr dazu:
https://www.finfo.at/ratgeber/entschaedigung-flugverspaetung/
https://derstandard.at/1392688270701/Wann-Flugverspaetungen-bares-Geld-werden