Alle Arbeitnehmer, die ab 1.1. 2003 ein neues Dienstverhältnis begonnen haben, profitieren vom neuen Abfertigungsrecht und haben Anspruch auf eine Abfertigung. Jedoch ist die Auszahlung der Abfertigung davon abhängig, wie das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Die Abfertigung neu gilt seit 1.1.2008 auch für freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen.
Unterschiede zwischen Abfertigung Neu und Alt
Nach drei Jahren Beschäftigung ohne Unterbrechung im gleichen Unternehmen entstand bisher ein Abfertigungsanspruch. Dieser Anspruch bestand nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch ein Kündigung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Auflösung der Arbeit beendet wurde. Bei der Abfertigung Neu stellt sich der Sachverhalt anders dar. Bereits ab dem zweiten Monat besteht jetzt der Anspruch auf eine Abfertigung. Bei der Abefrtigung Neu kann der Abfertigungsanspruch kann auch in ein anderes Unternehmen mitgenommen werden.
Besonderheiten der Abfertigung Neu:
- Lehrlinge haben erstmals Anspruch auf eine Abefrtigung
- Auch bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch nicht verloren.
- Unter bestimmten Voraussetzungen werden im neuen Abfertigungsrecht die Zeiten vom Kinderbetreuungsgeldbezug als auch Präsenz- und Zivildienst berücksichtigt.
Abfertigungskasse
Bei der Abfertigung Neu wird die Summe der Abefertigung in einer betrieblichen Abfertigungskasse gelagert. Bereits ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, monatlich 1,53 Prozent vom Bruttoentgelts gemeinsam mit dem Beitrag zur Sozialversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Der Beitrag wird geprüft und an die Abfertigungskasse weitergeleitet.
Auch für folgende Zeiten sind Abfertigungsbeiträge zu entrichten:
- Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienst
- Krankenstand und Mutterschutz
- Bildungsteilzeit, Altersteilzeit, Teilpension
- Kurzarbeit, Solidaritätsprämienmodell
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Wiedereingliederungsteilzeit
- Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges
- Sterbebegleitung
- Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
- Pflegekarenz
- Bildungskarenz
Konto für die Abfertigung
Für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin muss in der Abfertigungskasse ein Konto geführt werden. Dieses Konto wird als Grundlage herangezogen, um die Abfertigung zu berechnen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss zum Bilanzstichtag einmal jährlich über den entstandenen Abfertigungsanspruch informiert werden.
Abfertigungsanspruch
Grundsätzlich besteht bei jeder Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Abfertigung. Sie können eine der unterschiedlichen Varianten auswählen:
- Auszahlung als Kapitalertrg
- gesamte Abfertigung weiterveranlagen
- gesamte Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder der neuen Arbeitgeberin überweisen
- gesamte Abfertigung überweisen
- Überweisung an eine betriebliche Kollektivversicherung
- Überweisung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie
- Überweisung an eine Pensionskasse
- Überweisung an eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung
- Überweisung an eine zusätzliche Pensionsversicherung
Anspruch auf Abfertigungsauszahlung – verschiedene Bestimmungen
Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Einzahlungsjahren bei:
- Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
- Entlassung ohne Schuld des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
- Austritt mit Berechtigung
- Auflösung im Einverständnis von beiden Seiten
- Zeitablauf
- Mutterschaftsaustritt
Falls eine Selbstkündigung vorliegt, gibt es keinen Anspruch auf eine Auszahlung der Abfertigung und sie bleibt in der Abfertigungskassa. Jedenfalls besteht ein Auszahlungsanspruch, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht:
- eine Eigenpension wird au seiner gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch genommen
- das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension oder das 62. Lebensjahr ist vollendet
- seit dem letzten Arbeitsverhältnis waren für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren keine Beiträge auf ein Abfertigungskonto zu leisten
Wichtig!
Die Abfertigung wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss sie bei der BV Kasse innerhalb von sechs Monaten geltend machen, nachdem er oder sie das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Auszahlung muss dann nach zwei Monaten erfolgen. Bei einem Todesfall wird die Abfertigung an den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin sowie an die Kinder zu gleichen Teilen ausgezahlt. Zum Zeitpunkt des Todes des/ der Anwartschaftsberechtigten muss für die Kinder Familienbeihilfe bezogen worden sein. Gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse ist es erforderlich, die Abfertigung innerhalb von drei Monaten auszuzahlen. Falls sich innerhalb von drei Monaten keine anspruchsberechtigten Personen melden, fällt die Abfertigungssumme in die Verlassenschaft. Falls die Abfertigung bereits in einer Pensionsversicherung veranlagt wurde, besteht die Möglichkeit, das angesparte Kapital zu vererben. Jedoch muss dieser Sachverhalt im entsprechenden Vertrag mit der Pensionsversicherung festgelegt sein. Wenn die Abfertigung bereits an eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wurde, bietet sich die Option, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Abfertigung bei einer Pensionierung
Sie können bei Pensionierung verschiedene Optionen auswählen:
- gesamte Abfertigung als Kapitalbetrag auszahlen
- gesamte Abfertigung an betriebliche Kollektivversicherung überweisen
- als Einmalprämie an ein Versicherungsunternehmen
- Überweisung an eine Pensionskasse
- Überweisung an eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung oder an eine zusätzliche Pensionsversicherung