Durch die Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangen Jungunternehmer ihre Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes. Dabei müssen alle vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei einigen Gewerben tritt ein sog. Rechtskraftvorbehalt in Kraft, dann muss auf die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit gewartet werden. Bei der Gewerbeanmeldung für Baugewerbe, Versicherungsvermittler und einige andere Gewerbe muss zudem nachgewiesen werden, dass bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Wie komme ich zur Gewerbeberechtigung?
Die Wirtschaftskammern der jeweiligen Regionen sind auch Beratungsstellen für die Gewerbeberechtigung: Sie informieren über die notwendigen Anmeldungen und stellt die NeuFöG-Bestätigung aus. Einige Stellen übernehmen auch die Übermittlung der Gewerbeanmeldung zur zuständigen Gewerbebehörde. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat der Stadt oder das Magistratische Bezirksamt).
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Gewerbeanmelder werden in bestimmten Fällen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, von den Kosten der Anmeldung, die aus Abgaben, Stempelgebühren und Teilen der Lohnnebenkosten bestehen, befreit – dies wird als NeuFöG, Neugründungsfördergesetz, bezeichnet. Diese NeuFöG-Bestätigung muss beim Gründerservice oder bei Bezirks- und Regionalstellen ausgestellt werden, um anschließend bei der Gewerbeanmeldung von den Gebühren befreit zu werden.
Wie funktioniert die Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmen?
Bei der Gewerbeanmeldung müssen die genaue Bezeichnung des Gewerbes und der zukünftige Standort genannt werden. Zudem müssen folgende Bescheinigungen eingereicht werden:
- Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
- Heiratsurkunde, sofern sich der aktuelle Namen vom Geburtsnamen unterscheidet
- Meldebestätigung, sofern kein Wohnsitz im Inland gegeben ist
- Strafregisterbescheinigung, wenn der Antragsteller weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft ist
Welche Unterlagen müssen bei reglementierten Gewerben vorgewiesen werden?
Bei Teilgewerben und reglementierten Gewerben muss der Befähigungsnachweis beigelegt werden, also z.B. Studienabschluss oder Meisterprüfung. Es kann auch ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gestellt werden.
Wie funktioniert die Gewerbeanmeldung bei Gesellschaften oder juristischen Personen?
Wer eine Gesellschaft anmelden möchte, also eine GmbH, OG, AG oder KG, muss ein Auszug aus dem Firmenbuch eingebracht werden. Der Firmenbuchauszug kann auch von der Gewerbebehörde selbst besorgt werden, dann müssen allerdings die Kosten dafür ersetzt werden. Andere juristische Personen, z.B. Vereine, müssen ihren Status anders nachweisen, z.B. durch den Eintrag im Vereinsregister.
Bei der Gewerbeanmeldung durch eine juristische Person muss ein Geschäftsführer bestellt werden.
Der Ablauf
Die Unterlagen mitsamt der Anmeldung können per E-Mail, Fax, Post oder persönlich bei der Gewerbehörde abgegeben bzw. gesendet werden. Sobald die Anmeldungsunterlagen vollständig eingelangt sind, kann – sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden – mit der Tätigkeit begonnen werden. Bei Teilgewerben oder reglementieren Gewerben muss allerdings die Rechtskraft des Bescheides abgewartet werden. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gestellt wurde. Nach drei Monaten trägt die Behörde das Gewerbe in das zentralisierte Gewerberegister ein.