Beim Franchising wird ein Geschäftsmodell im Rahmen einer Kooperation genutzt, wobei selbständige und unabhängige Unternehmen dauerhaft und eng zusammenarbeiten. Der Franchise Geber gewährt dem Franchise Nehmer das Recht, gegen Entgelt sein Geschäftsmodell zu nutzen, gleichzeitig verpflichtet er ihn jedoch zur Führung des Geschäftes in seinem Sinne.
Der Geschäftsbeziehung liegt ein Franchisevertrag zugrunde. Beim Franchisesystem ist die Finanzplanung besonders wichtig, da der Franchise Geber zu Beginn des Unternehmens ein relativ hohes finanzielles Risiko eingeht. Es entstehen Kosten, noch bevor Franchise Partner gefunden werden. Der Finanzplan muss aber auch berücksichtigen, dass sowohl Franchise Geber wie auch Franchise Nehmer wirtschaftlich profitieren wollen.
Von der Geschäftsidee zum Pilotbetrieb
Die Grundlage eines Franchiseunternehmens bildet eine möglichst neue Geschäftsidee. Wichtig ist, zu prüfen, ob sich die Idee auch für Franchising eignet. Die Frage, ob ein entsprechender Markt gegeben ist, muss dabei ebenso beantwortet werden wie die Frage, ob sich ausreichend Partner finden werden. Sind alle Fragen geklärt, kann das Franchisekonzept erstellt werden, bei dem die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Österreichische Franchise Verband beratend zur Seite stehen. Das Franchisekonzept beinhaltet alle Leistungen, die dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellt werden.
Von der hochwertigen und exakten Ausführung des Franchisekonzepts ist der Erfolg sowohl am Markt als auch innerhalb des Systems abhängig. Es sollte sich in zwei Bereiche gliedern, Marketing und Organisation. Im Marketingteil wird auf das Produkt oder die Dienstleistung eingegangen und die Preise festgelegt. Wie funktioniert der Vertrieb, wie die Kommunikation und die Vermarktung. Der Organisationsteil befasst sich mit Themen wie
- Betriebsführung
- Ausbildung des Franchise Nehmers
- Beratung
- Finanzierung
- EDV
Wichtig ist auch die Erstellung eines Leitfadens für das Miteinander von Franchise Geber und Franchise Nehmer im gemeinsamen Geschäftsleben. Je genauer er verfasst wird, desto weniger Raum bleibt für Konflikte.
Franchisekonzept – Vorgaben für die Unternehmer
Das Franchisekonzept und der Leitfaden bilden die Fundamente für eine reibungslose Geschäftsbeziehung. Da im Rahmen eines Franchising auch Rechte weitergegeben werden, ist es notwendig diese zuvor schützen zu lassen. Die Schutzrechte für Marken und Markennamen können national beim Österreichischen Patentamt in Wien und europaweit beim Europäischen Patentamt in München angemeldet werden. Um zu prüfen, ob der Name bereits geschützt ist oder um andere Schutzrechtsfragen zu klären, kann sich der Franchiseunternehmer an die Österreichische Patentanwaltskammer wenden.
Der europäische Verhaltenskodex für Franchising besagt, dass vor dem Aufbau des Franchisesystems der Franchise Geber das Geschäftsmodell ausreichend zu erproben hat. Mindestens ein Pilotbetrieb muss über eine entsprechende Zeit erfolgreich geführt worden sein, bevor mit Franchise Nehmern zusammengearbeitet wird. Empfohlen wird ein Zeitraum von zwei Jahren. Die Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb führen nicht selten zu Änderungen des Franchisekonzepts. Werden zwei oder drei Pilotbetriebe geführt, lässt sich das System noch besser testen.
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Franchisevertrag und Franchise Nehmer
Das Verfassen eines Franchisevertrages sollte unbedingt mit einem Rechtsexperten erfolgen. Aber auch der Österreichische Franchise-Verband unterstützt bei der Vertragserstellung.
Es werden zwar Musterverträge angeboten, doch unterscheiden sich Franchiseunternehmen zu stark, als dass einheitliche Verträge wirklich geeignet wären. Der Franchisevertrag beinhaltet grundsätzlich die Betriebspflicht für den Franchise Nehmer. Er verpflichtet sich damit, sein Franchiseunternehmen auch zu betreiben. Für die rechtlichen Bewilligungen wie Gewerbeanmeldung, Betriebsanlagengenehmigung und andere zeichnet sich der Franchise Nehmer auf eigene Kosten zuständig. B
einahe alle Franchise Geber vereinbaren eine einmalige Einstiegsgebühr, auch sie muss im Vertrag bestimmt werden. Ebenso verhält es sich mit den laufenden monatlichen Gebühren, meist einem vereinbarten Prozentsatz des Nettogewinns des Franchise Nehmers. Für den Fall einer Vertragsauflösung sollten die Folgen genau aufgelistet sein, von der Herausgabe der Waren über die Beendigung des Markengebrauchs bis hin zur Geheimhaltevereinbarung. Aber auch ein Gerichtsstandort sollte angegeben sein, oder eine Schiedsklausel.
Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen klar geregelt
Auch vertraglich geregelt müssen auch die Zahlungs- und Lieferbedingungen zwischen Franchise Geber und Franchise Nehmer sein, wobei der Vertragsgegenstand genau beschrieben wird. Marke, Markenname, Dienstleistung, Ware. Empfohlen werden Anreiz für den Franchise Nehmer in Form eines Skontos oder in Form von Rabatten. Als Vertragsdauer empfehlen Experten 5 Jahre mit der Option zur Verlängerung. In der Regel werden die Kosten für den Vertragsabschluss von Franchise Geber getragen. Ist die Pilotphase erfolgreich gelaufen, das Franchisekonzept entsprechend geändert und der Vertrag aufgesetzt, kann das Franchisenetzwerk aufgebaut werden. Eine wichtige Rolle spielt zwecks Leitung und Kontrolle des Netzwerks, eine entsprechende Systemzentrale. Sie soll auch Ansprech- und Servicestelle für alle Franchise Nehmer sein.
Wichtige Adressen für die Schutzrechtsanmeldung:
Österreichische Patentanwaltskammer Museumsstraße 3 1070 Wien Tel: 43/1/523 43 82 |
Österreichisches Patentamt Dresdner Straße 87 1200 Wien Tel.: 43/1/534 24-0 |
Europäisches Patentamt Erhardtstraße 27 D-80331 München Tel: ++49/89/23 99-0 |
Der Ansprechpartner in allen Fragen:
Österreichischer Franchise Verband
Campus 21 Liebermannstraße A01 2345 Brunn am Gebirge Telefon: 43/2236/3111 88 |
Franchising: Eine Win-Win-Situation
Indem der Franchisegeber und der Franchisenehmer einen Franchising-Vertrag schließen, einigen sie sich auf die Überlassung eines Geschäftskonzepts. Dies bedeutet konkret: Der Franchisenehmer erhält das Recht (und auch die Pflicht), wesentliche Bestandteile des Konzepts zu übernehmen, zum Beispiel:
- Geschäftsausstattung
- Corporate Identity
- Firmenlogo und Markenname
- Produkte
- Geschmacksmuster
- teilweise die Preise
Im Gegenzug verpflichtet er sich, entweder eine einmalige Summe oder laufende Beiträge als Gebühr für das Franchising zu entrichten. Das am häufigsten genannte Beispiel für Franchising ist der Fast Food Gigant McDonald’s. In jeder Filiale in ganz Österreich findet der Kunde ein gleiches Bild vor, das aus derselben Inneneinrichtung, Arbeitskleidung, Produkten, Preisen, Aktionen, Werbung usw. besteht. Dennoch wird jede Filiale von einem anderen Besitzer geführt.
Rechtliche Grundlagen von Franchise
Das österreichische Recht sieht den Franchising-Vertrag nicht als spezielle Vertragsform in einem Gesetz vor. Es gelten demnach für den geschlossenen Vertrag die üblichen rechtlichen Grundsätze wie auch für alle anderen zwischen Unternehmen vereinbarten Verträge.
Eine Besonderheit von Franchise-Systemen ist, dass der Franchisenehmer als rechtlich unabhängiger Unternehmer am Markt auftritt, dabei aber gleichzeitig in einem mehr oder weniger starken Ausmaß vom Franchisegeber abhängig ist. Es kann deshalb bei einer zu strengen Konzipierung des Systems sogar der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit im Raume stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers durch die Vorgaben zu stark eingeschränkt wird. Trotz allem verkauft der Franchisenehmer seine Produkte ausschließlich auf eigene Rechnung.
Qualitätskontrolle durch den Franchisegeber
Der Franchisegeber hat ein natürliches Interesse daran, dass seine Franchisebetriebe sich an das vorgegebene Konzept halten. Andernfalls wäre das ursprüngliche Geschäftsmodell früher oder später nicht mehr erkennbar. Zu Beginn der Kooperation werden daher im Regelfall umfangreiche Schulungen durchgeführt. Zudem werden die Filialen regelmäßig Überprüfungen unterzogen, um auch fortwährend die korrekte Umsetzung der vereinbarten Vorgaben sicherzustellen.
Franchiseformen und ihre individuelle Ausgestaltung
Das Franchising wird heute in verschiedenen Branchen eingesetzt. Besonders populär ist es in der Gastronomie. Ein typisches Beispiel ist die Systemgastronomie, der US-amerikanische Fastfood-Ketten wie McDonald’s, Burger King oder Subway Sandwiches angehören. Heute bedienen sich aber auch Tankstellen und der Einzelhandel des Franchising-Systems. Obwohl heute ganz unterschiedliche Franchiseformen auf internationaler Ebene bekannt sind, basiert jedes System auf vier gemeinsamen Komponenten.
Die Gemeinsamkeiten aller Franchiseformen
Beim Franchising treten sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer als selbstständige Unternehmer auf. Für die gemeinsame Zusammenarbeit und die Übergabe der Nutzungsrechte wird ein Vertrag geschlossen. Dieser regelt unter anderem die genaue Dauer der geschäftlichen Zusammenarbeit sowie die Gebühren und Leistungen, die durch beide Seiten erbracht werden müssen. Grundsätzlich muss der Franchisenehmer für die Nutzung des Unternehmenskonzepts beim Franchising eine Gebühr entrichten. In Abhängigkeit von der jeweiligen Form kann diese sowohl einmalig sein als auch als dauerhafte Belastung ausgerichtet sein. Erst durch die Zahlung der Gebühren darf der Franchisenehmer die festgelegten Rechte des Franchisegebers uneingeschränkt nutzen.
Beim Franchising werden verschiedene Nutzungsrechte verkauft bzw. „vermietet“. Diese können sich sowohl auf die Markennamen als auch auf Rezepturen von verschiedensten Produkten beziehen. Der Franchisenehmer kann sich bei allen Formen auf die Unterstützung durch den Franchisegeber verlassen. Dieser greift ihm nicht nur bei der Gründung des eigenen Betriebes, sondern auch bei der laufenden Führung des eigenen Unternehmens unter die Arme. Typische zu übernehmende Elemente sind beispielsweise:
- Ladeneinrichtung
- teilweise Preisgestaltung
- Werbeaktionen/-mittel
- gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
- betriebliches Know-how
Unterschiedliche Formen
In Österreich haben sich einzelne Formen des Franchisings besonders stark durchsetzen können. Allen voran muss das Waren- und Produktfranchising genannt werden. Als solche werden Abfüller verschiedenster Getränkemarken wie Coca Cola verstanden. Eine weitere Franchiseform entstand in den 1950er Jahren. Es handelt sich um das Business Product Franchising. Dieses ist bis heute in Österreich stark vertreten. Zu dieser Form zählen überwiegend Konzepte und Systeme in der Hotellerie und Gastronomie. Auch das Franchising im Handel wird oftmals zum Business Product Franchising gezählt. Bei diesem handelt es sich um eine der modernsten Formen des Franchisings.
Die negativen Seiten des Franchisings
Auch wenn Franchising-Systeme für Existenzgründer einen vereinfachten Start in die Selbstständigkeit ermöglichen, so können sie für beide beteiligten Parteien durchaus auch gravierende Nachteile aufweisen.
Einschränkungen für Franchisenehmer
Franchisenehmer müssen sich insbesondere mit folgenden Einschränkungen abfinden, wenn sie ihr Geld mithilfe eines Franchise-Systems verdienen möchten:
- Beschränkungen: Durch die Vorgaben im Franchisevertrag darf der Franchisenehmer das Konzept oder auch die Corporate Identity nicht eigenmächtig abändern.
- Abnahmezwänge: Abnahmezwänge führen dazu, dass der Franchisenehmer beispielsweise in Bezug auf Waren oder auch Maschinen keine freien Marktpreise in Anspruch nehmen kann, sondern diese vom Franchisegeber beziehen muss.
- Kosten: Teilweise fallen für die Nutzung des Geschäftskonzepts hohe Lizenz- bzw. Franchising-Gebühren an. Je nach Anbieter kann dies bis zu 25 Prozent der aus dem Geschäft generierten Einnahmen ausmachen.
- Risiko: Obwohl er einen Teil seiner Einnahmen abtreten muss, trägt der Franchisenehmer das volle Risiko für das Gelingen seiner Unternehmung.
- Investition: Zu Beginn der Zusammenarbeit müssen mitunter sehr hohe Beträge für die Lizenzen oder die Ersteinrichtung investiert werden.
- Haftung: Der Franchisenehmer übernimmt die Haftung für Produkte, die er selbst nicht entwickelt hat.
Nachteile für Franchisegeber
Franchisegeber müssen sich auf folgende negativen Aspekte im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Franchisenehmer einstellen:
- Aufwand für Kontrollen: Regelmäßige Kontrollen stellen die korrekte Umsetzung des Geschäftskonzepts durch die Franchisenehmer sicher. Dies verursacht jedoch hohe Kosten.
- rechtliche Unsicherheit: Werden Franchisenehmer nachträglich als Scheinselbständige eingestuft, können auf den Franchisegeber hohe Sozialversicherungsforderungen und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen zukommen.
- finanzieller Verzicht: Vertreibt der Franchisegeber seine Produkte über Franchisenehmer, so ist er daran gewöhnlich nur noch prozentual beteiligt – den Großteil der Einnahmen erhalten allerdings die Franchisenehmer.
- Imageverlust: Der Franchisegeber muss sich vorsichtshalber darauf einstellen, dass er durch ein Fehlverhalten seiner Franchisenehmer einen Imageschaden erleiden könnte oder sein Geschäftskonzept verwässern könnte. Ein gutes Beispiel hierfür sind die Hygienemängel in einigen deutschen Filialen, die Anfang 2014 den Ruf einer Fast Food-Kette schwer beschädigten.