Alle natürlichen Personen, die ständig in Österreich wohnen oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind uneingeschränkt einkommessteuerpflichtig, was bedeutet, dass in- und ausländische Einkünfte versteuert werden müssen. Geregelt ist die Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz. Für Unternehmer gilt dabei ein steuerfreies Existenzminimum von 11.000 Euro. Unterschieden wird zwischen betrieblichen Einkünften, den Gewinneinkünften, und außerbetrieblichen Einkünften, den Überschusseinkünften.
Basis zur Berechnung der Einkommensteuer 2014 für Unternehmer
Die Einkommensteuer wird jährlich ermittelt und abgeführt. Die einzelnen Einkünfte werden dabei zu einem Gesamtbetrag addiert. Es können sodann Sonderausgaben und sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht und vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Die Sonderausgaben dürfen jedoch nicht bereits in den Betriebsausgaben erfasst sein. Als Sonderausgaben zählen:
- Beiträge für Personenversicherungen wie freiwillige Krankenversicherungen oder Private Pensionsversicherungen
- Ausgaben für die Wohnraumbeschaffung
- Wohnraumsanierung durch Professionisten
Die Sonderausgaben können jedoch in der Regel nicht in der gesamten Höhe geltend gemacht werden, sondern lediglich zu einem Viertel. Die Obergrenze bildet der persönliche Höchstbetrag von 2.920 Euro. Er erhöht sich bei Alleinverdienern und Alleinerziehern auf 5.840 Euro. Liegen die Einkünfte über einem Betrag von 36.400 Euro, wird der absetzbare Betrag reduziert. Ab einer Einkommensgrenze von 60.000 Euro können Sonderausgaben nicht abgesetzt werden. Mit der Hilfe eines Rechners können Sie die Steuer schon vorab ermitteln.
[box]Unser Tipp: Hier finden Sie einen guten und einfachen Einkommensteuerrechner[/box]Spenden und Kirchenbeitrag als Sonderausgaben
Einzig die Kosten für freiwillige Weiterversicherungen und Nachkäufe von Versicherungszeiten sind unbegrenzt geltend zu machen. Ebenso zählen der Kirchenbeitrag und private Spenden zu den Sonderausgaben. Auch ein Verlust kann abgezogen werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Kosten für Krankheit, Behinderung, die auswärtige Berufsausbildung von Kindern oder deren Betreuung bis 10 Jahre. Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt das Gesetz eine Obergrenze vor, sie liegt bei 2.300 Euro. Bei Personengesellschaften unterliegen die Gesellschafter einzeln der Einkommensteuer. Die Besteuerung richtet sich nach den einzelnen Gewinnanteilen. Juristische Personen unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftssteuer.
Die Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerbescheid
Die Einkommensteuererklärung 2014 in Papierform muss bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Wird das Service der Online-Erklärung über das Portal FinanzOnline genutzt, was inzwischen bis auf Ausnahmen verpflichtend ist, ist die Frist für 2014 der 30. Juni des Folgejahres. Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich. Die Anmeldung für das Portal erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Ein Rechner hilft, die Steuer schon vorab abschätzen zu können. An den Unternehmer ergeht sodann ein Einkommensteuerbescheid mit der vorgeschriebenen Steuer und der Aufforderung zur Einzahlung. Innerhalb eines Monats kann der Unternehmer dagegen berufen, wenn er mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Für die Einkommensteuer zuständig ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt, auch wenn der Betrieb sich im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befindet.
Einkommensarten | Beispiele |
Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft | Landwirt, Imker, Fischzüchter… |
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit | Freie Berufe wie Arzt, Rechtsanwalt… |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Tischlerei, Schlosserei, Schneiderei… |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | Zinserträge aus Dividenden, Ausschüttungen…. |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Vermietung von Grundstücken, Häusern |
Sonstige Einkünfte | Grundstücksveräußerungen usw. |
Mehr dazu:
https://www.unternehmer-in-not.at/aktkn_104_einkommensteuer-neue-stufen.php