Zu Beginn der Selbständigkeit versucht der Jungunternehmer zumeist alle Aufgaben selbst zu erledigen, bis er an seine Grenzen gelangt. Es ist dann an der Zeit, Mitarbeiter einzustellen. Der erste Schritt dabei ist, für sich selbst genau zu definieren, welche Aufgaben Mitarbeitern übertragen werden sollen. Der nächste Schritt besteht in der richtigen Auswahl der Mitarbeiter, damit ein leistungsfähiges Team zusammengestellt werden kann.
Dienstnehmer und Dienstverhältnis für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge
Per Gesetz ist ein Dienstnehmer oder Arbeitnehmer definiert als eine Person, die sich durch einen Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag verpflichtet, dem Dienstgeber oder Arbeitgeber gegenüber Leistungen zu erbringen. Dienstnehmer werden unterteilt in
- Angestellte
- Arbeiter
- geringfügig Beschäftigte
- Lehrlinge
Arbeitsverträge können schriftlich, mündlich oder durch sogenannte schlüssige Handlungen, darunter wird die Erbringung von Arbeitsleistung verstanden, abgeschlossen. Es gibt keine Formvorgabe.
Schriftlicher Arbeitsvertrag bringt Sicherheit für beide Seiten
Ein schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag, indem nicht nur die Tätigkeit und die Aufgaben beschrieben sind, sondern auch die Entlohnung festgehalten wird, bietet in jedem Fall für beide Seiten mehr Sicherheit. Bestimmte Vereinbarungen, wie etwa die Überlassung von Erfindungen oder Vereinbarung über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer, verlangen stets die schriftliche Form. Auch bei Lehrlingen muss der Lehrvertrag schriftlich verfasst sein, wobei die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen nicht fehlen darf. Geachtet muss auch auf Schutzbestimmungen werden, wie zum Beispiel Beschäftigungsverbote für Jugendliche.
Kündigung eines Mitarbeiters – Vorschriften und Kündigungsfrist
Beendet wird ein Dienstverhältnis durch:
- Kündigung
- einvernehmlicher Auflösung
- Entlassung
- Austritt
Ein Sonderfall ist das befristete Arbeitsverhältnis, das nach dem vereinbarten Zeitraum automatisch ausläuft. Bei einer Beendigung ist auf die gesetzlichen Vorschriften und Regelungen, wie etwa die Einhaltung der Kündigungsfrist, genau zu achten. Wird eine Entlassung ausgesprochen, muss ein wichtiger Grund, wie etwa Untreue, vorliegen und genannt werden, da die gesetzliche Kündigungsfrist in diesem Fall entfällt.
Sozialversicherung und Steuerpflicht bei der Aufnahme von Mitarbeitern
Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, müssen Dienstnehmer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
- krankenversichert
- unfallversichert
- pensionsversichert
werden. Vor Arbeitsantritt muss das Dienstverhältnis dem Sozialversicherungsträger gemeldet werden, also der Dienstnehmer angemeldet werden. Detaillierte Auskünfte bieten die Informationsseiten der entsprechenden Sozialversicherungen, auf denen auch ein Beitragsrechner genutzt werden kann. Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss ebenfalls gemeldet, der Dienstnehmer abgemeldet werden. Der Dienstgeber muss an das Finanzamt die Einkommenssteuer für den Dienstnehmer in Form der Lohnsteuer abführen. Finanz-Online bietet für die Berechnung des Brutto- und Nettogehalts beziehungsweise der Lohnsteuer ebenfalls einen Online Brutto-Netto Rechner.
Mehr zum Thema „Der erste Mitarbeiter“:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/einstellen/40847.html