Unter innergemeinschaftlichem Erwerb versteht der Gesetzgeber eine Warenlieferung aus einem anderen EU-Staat. Die Lieferung erfolgt ohne Grenzformalitäten, doch muss der innergemeinschaftliche Erwerb versteuert werden. Die Umsatzsteuer auf den Erwerb, auch Erwerbsteuer genannt, wird vom Unternehmen berechnet und kann als Vorsteuer abgezogen werden, vorausgesetzt, die Ware ist für das Unternehmen bestimmt.
Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb
Grundvoraussetzung ist, dass die Lieferung aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat erfolgt. Der Erwerber muss entweder ein Unternehmer sein, der die Ware betrieblich nutzt oder eine juristische Person, die weder Unternehmer ist, noch die die Ware für sein Unternehmen erwirbt. Der Lieferant muss ebenfalls Unternehmer sein und gegen Entgelt liefern. Er darf jedoch nicht umsatzsteuerbefreit sein.
Die Steuerschuld beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Rechnungsausstellung, spätestens jedoch mit Ablauf des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats. Es gelten die heimischen Steuersätze. Der Vorsteuerabzug kann dabei in derselben Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden, in der der Erwerb versteuert wird.
Umsatzsteuervoranmeldung – Kennziffer 070
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb muss unter der Kennziffer 070 in der Umsatzsteuererklärung erfasst werden, die Steuersätze je nach Höhe entweder unter 072, 0,73 oder 0,75. Ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, muss die Vorsteuer unter der Kennzahl 065 vom Erwerb abgezogen werden. Das entsprechende Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung, die elektronisch erfolgen muss, ist auf Finanz-Online zu finden.
Sonderregelungen bestehen für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und nur steuerfreie Umsätze tätigen, wie Kleinunternehmer oder Versicherungen. Auch für pauschalierte Landwirte bestehen Sonderreglungen, ebenso für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Ware nicht für ihr Unternehmen erwerben, zum Beispiel Gemeinden oder Vereine.
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